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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
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188
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i88 Dritter Abschnitt/ Heerbann

thum, als ein HcerbannSamt zu Grunde zehn, nachdemder alte Heerbann sich in den Dienst und die Hörigkeit ver-laufen hatte.

s) Lam zartem cluoatus c^use in Lvlouieu-

sein et per totuin I7piscopatum ? gclerbc>ruenseurproteuciebatur. S. das Urtheil ap. cle tvl.

c. p. 74.

b) S. oben §. 4. Das Wort Erzherzogthum wird zwarsonst hier nicht gebraucht. Aber wenn man doch denFeldmarschall von dem Fcldmarschall-Lieutenant, so oftsie beyde schlecht weg Herzoge hiessen, unterscheidensoll: so bleibt kein anders Wort übrig. Herzog Herlman hatte das Herzogthumv/r»,/, r»

s.. Il> c. 4. und wie ihm derErzbischof von Magdeburg den erzherzvglichen Ranggab: so nahm es der Kaisscr sehr übel, nii-ki/rn, gp.i-Linr^. 1'. I. p. z;6. Dilmar nennt es zwar den Kay-serl. Rang aber man fühlt leicht was es gewesen.

c) Ebeud. In Bayern ist es noch jetzt nicht geschehen,aber das dortige Herzogthum ist auch keine süeureuauLe.

0) a H. IV. c. nennt den uniuitatuin

tlcionis per paroclnam Ilreinensein 7^/^77,»/»m. Dieses muß ein comitatus super vel

siuAula lc»ea seyn, die jemand frey a juclieic», t^uoelvul^ariter vocatur echte Göding. v. clocum. ap. icuessv. Ärchid. Wesen p.58. besitzt, und worüber er folglichselbst das jus comitatus hat.

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Die Grafen. Veränderung mit den Grafschaften.

Die Billunger befassen viele Grafschaften und wahr-scheinlich mehrere, als ihnen zugestorben oder anvertrauetseyn konnten a); sie mochten solche nun entweder von den

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