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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
Seite
180
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8o Dritter Abschnitt, Heerbann

nsi siiem 17. ssebr. in com. sies Lp. ofliit

, Äärm?, /e/ck. Man wird diese wohlnicht für Eigenbehörige halten, indem dieselben sich ex-trasiitiombrw kein Verdienst machen konnten, undschwerlich eine Memorie in der Domkirchc erhalten haben.

c) Man sehe das Register beym r /r 1. xxin trasi. Lord,worin mehrentheils linsnli proprietarü linAnios man-sos übergeben; imgleichen den Losiicem Lanrisliainen»sein und andre, und man muß über die Menge freyerEigsnthümer, die in Deutschland gewesen sind, erstaunen.

si) Der Fall wird zwar selten seyn, wenn ein Landesherrmit seinen Standen über eine gemeine Nothdurft einigist, daß Unterthauen dagegen klagen: er läßt sich aberdoch denken.

e) Man erkennet es aus tausend Spuren, daß man dieStädte zu bestandigen Stcuren verpflichten wollte; undso wohl der Städre Verein ap. s10 0 n sie reZiro It.I.. XIV. als der letzte Vergleich mit Friedrich 1. app.

am. Ital. I'. IV. siilss 48. p. Z97. gebendieses zu erkennen.

s) Eben so verwandeln sich die Privatangelegenheiten einesLandesherrn leicht in öffentliche, und die gemeine Noth-durft kann es zulassen, daß Comedianten mitNundefuh«ren geholet werden. Es ist keine ganz verwerfliche Re-gel: perlonZm siucis se^uanturnon minisirvrum len prwpositorum, 0 Lx x. o re-cueil lervant u I' lüllorie sie kourA0A»e p. zc?o-Jedoch findet diese in solchen Ländern keine Anwendung,wo man sich pro extraorsiirmrüs jährlich auf ein gewis-ses vergleicht.

§. 4«