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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
Seite
170
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5 70 Zweyter Abschnitt, Stiftung

§. ZO.

Ausdehnung der Criminell-Gerichtsbarkeit.

Durch den Gockesfrieden von iQkz ward es nichtbloSden Grafen oder andern mit dem Blutbann belehnten R.ch-tern, fondern allen Obrigkeiten insgemein a) erlaubt, dieEdlen und Wehren b), welche den Frreden brechen wür-den, mit der Verbannung, andre aber mit Leib-und Le-bensstrafen zu ver folgen; und die Noch, welche ein solchesKriegesrecht c) einführte, währte lange genug, um dieseConföderationSgerichts zum Nachtheil der ordentlichen undzum Vortheil der in jenem Frieden mit begriffenen Bischöfe,aufkommen zu lassen; dabey ward alle Lösung der Friede-brüche mit Gelds verboten. Noch mehr aber kam es demBischöfe zu statten, daß Henrich der Finkler sich wegender gemeinen Hülfe gegen die fürchterlichen Hunnen, nichtwohl an das durchlöcherte Carvlingische Heerbannskatastersondern an die Hauptherrn halten mußte, wofern er esnicht mit ihnen verderben wollte. Es kommt auf euch an,sagte er zu den Bischöfen und Acbten cl), ob ich das Hei-ligchum des Altars den Hunnen zum Tribut schicken, oderzur HeerSrüstung nehmen soll; denn eins von beydcn mußgeschehn, wir Weltlichen sind nackt und blos. S>e be-willigten das erste, und es ist überaus wahrscheinlich, daßjeder Bischof dazu ein Eontingenc grstellet und seinen Schuh»genossen eins gemeine Heerbannssteuer auserlegt habe. Mansteht von dieser Zeit an überall sin Nelchscontmqent, waSdie Fürsten stellen, durchscheinen e), und Conrad derAndre t ) drückte dieser neuen Heerbannsmatrikel das Sie-gel aus, indem er es mit den Fürsten festsetzte, in welcherMaaße so wohl vom Lehne als vom Erbe A) zu einem Rö-mer-