94 Zweyter Abschnitt, Stiftung
pitularen war aber auch um diese Zeit noch nicht genau be-stimmt. Ais etwas sonderbares verdunt es angemerkt zuwerden, daß der Pabst Lucius Iii. die Testamente derhiesigen Domcapitularen für rechtsbeständig erklärte e),und zwar nicht so wohl in Ansehung der Kirche, oderdes Bsschofts, der ihre Exuvren zog, als der JntestatErben, die kein Testament gelten lassen wollten. Esmuste also damals bey uns noch die alte deutsche oder viel-mehr sachsische Gewohnheit herrschen, nach welcher keinerdas Seinige seinen rechtmäßigen Erben wider ihren Willenentziehen konnte; und der Gedanke ein Testament zu ma-chen, muß zuerst den Gelehrten eingefallen seyn, die frem-de Rechte und Begriffe hatten. Auch gab eben dieserPabst der Domkirche das Recht 5), daß sie auch andernals ehren Eingepfarreten ein Begräbniß auf ihrem Kirchhoseverstatten konnte, doch sollte, wer sich dessen bedienen wollte,seiner Pfarrkirche die Gebühren nicht entziehen. Alleswas der Bischof in wichtigen Geschäften des Stifts han-delte, geschähe entweder mit Rath und Einwilligung sei-nes DomcapitulS, oder auch nur unter dessen Beystandeund Zeugnisse, ohne der Einwilligung förmlich zu geden-ken s).
a) buerunt boc tempore in ecelelia b-eoclienl'> cano»niei reliäentiam kacientes, sslü re^um numero XXI,I.)ucum numero XIV, comitum XXIX, milirum etKaronum VI!, inter gnos plnres Dolores et Xla-oilirj. v. Zr/Z. ap. riz ron I . III.
p. i?l.
b) Es wird setzt selten ein Mann von gemeinen StandeGeneral; ader man laßt doch die Möglichkeit offen,damit sich Millionen in der Hofnuug eö dahin zu brin«gen, freudig aufopfern mögen.
o) Carl