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Statutes wurde das Geschäft durch denselben Commissarius als Bevollmächtigten der Dircc-tiou fortgeführt und so viel erreicht, daß wir uns schon im Frühlinge 1844 im Besitz desgesammtcu erforderlichen Terrains befanden.
Indessen hatte bei diesen Erwerbungen, nach dem Beispiele des bei anderen frü-heren Eisenbahnen gleichfalls eingeschlagenen Verfahrens, eine der Erwerbung vorherge-hende spccielle Ermittelung der nöthigcn Flächen nicht stattgefunden. Es waren daher diemit den Grundbesitzern getroffenen Vereinbarungen nur außergerichtlich geschlossen unddarauf beschränkt, die Abtretung des erforderlichen Terrains im Allgemeinen und dasKaufgeld nebst etwa sonst zu leistender Entschädigung für jeden Morgen der später zu er-mitteluden Fläche festzustellen. Dies Verfahren führte nicht nur zu manchen lästigenReklamationen und Beschwerden der Grundbesitzer, sondern hatte auch die Verbindlichkeiteiner längeren Verzinsung des Kaufgcldcs zur Folge, da den abtretenden Grundbesitzernvor der Ermittelung der wirklich verwandten Flächen und vor bewirkter Entpsändung undhypothekarischer Abschreibung, welche in Ermangelung formeller Verträge über bestimmteFlächen nicht zu bewirken war, keine Zahlung geleistet wndcn konnte. Ilm dieseVerzinsung zu vermindern und die Verkäufer wenigstens zum Thcil zu befriedigen, sahenwir uns gcnöthigt, noch während der Bauausführung eine summarische Ueberschlagung desverwandten Terrains und darauf Abschlagszahlungen rcsp. an die Interessenten oder nekdoposilnrn vornehmen zu lassen. Die definitive Negulirung dieser Verhältnisse setzte nichtnur eine genaue Vermessung, sondern auch die Abschließnng formeller Verträge und diehypothekarische Abschreibung voraus, die nun nachträglich bewirkt wurde, jedoch imLaufe des Jahres 1844 noch nicht völlig zu Ende geführt werden konnte.
Die hiernach an dem bezeichneten Verfahren hervorgetretenen Uebelstände bewogenuns, rücksichtlich des Grunderwerbes auf dem übrigen Thcilc der Bahn einen anderen, kür-zer zum Ziele führenden Weg einzuschlagen. Es mußten darnach zuvörderst die für dieBahnanlagen erforderlichen Flächen speciell veranschlagt und vermessen und genaue Vcr-mcssungSrcgister und Situationspläne angefertigt werden, woraus die Kaufverträge sogleichin gerichtlicher oder notarieller Form über den solchergestalt festgestellten Bedarf an Grund-stücken definitiv abgeschlossen wurden, nur mit der Maaßgabe, daß die abtretenden Grund-besitzer sich in den Verträgen zugleich verpflichteten, den sich bei der Bauausführung etwaergebenden Mehrbedarf an Terrain für den pro Morgen stipulirten Einheitspreis eben-falls zu überlassen, auch der Gesellschaft die Besitznahme ohne Weiteres zu gestatten. DiesVerfahren, bei welchem die Zahlung gewöhnlich sehr bald geleistet werden konnte und zu-gleich darauf Bedacht genommen wurde, auch alle sonstigen Entschädigungsansprüche ab-
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