Leitung aller innerhalb der Abcheilung vorkommenden Bauwerke obliegt. Mit der Bear-beitung des Rechnungswesens und einer geordneten Buchführung jeder Abcheilung ist eindurch Vorübung im Bureau des technischen Direktors hierzu angeleiteter, im Nechnnngs-fache geübter Mann beauftragt, der zugleich die ErpeditionSgeschäste des Abtheilungs-Ingenieurs besorgt. Die Ausführung der Feldmcfscrarbciten, Nivellements, Absteckungen,Flächenberechnungcn und dahin einschlagenden Geschäfte ist in jeder größeren Abtheilungeinem Obcrgeomcter übertragen, welcher durch Fcldmcfscrgehülfen die nach den Umständennöthige Assistenz erhält. Für größere Abteilungen bedurfte es außerdem cineö oder meh-rerer Unter-Ingenieure, welche unter Aufsicht des Ober-Ingenieurs bald als Scctions-Baumeister den Bau bestimmter größerer Bahnabschnitte, bald als StationS-Baumeisterein bestimmtes größeres Bauwerk leiten. Endlich sind für kleinere Unterabtheilungcn einerSectio» zur specicllcn Beaufsichtigung und Eontrollc der von Unternehmern auszuführendenArbeiten oder zu liefernden Materialien, so wie zur Inspektion der auf Rechnung aus-zuführenden einzelnen Bauuntcrnehmnngcn, noch Vauschrcibcr und Bauaufseher den In-genieuren zur Hülfsleistung überwiesen.
Vorarbeiten und Beginn der Banausfiih rnng.
In Ansehung des Beginnes der Bauausführung ist nicht das gewöhnliche, alleFormen beobachtende Verfahren eingeschlagen. Hätte dicö geschehen sollen, so würde vordem Beginne der Bauarbeiten erst die speciclle Festsetzung der Bahnlinie in ihrem ganzenUmfange haben abgewartet werden müssen. Diese erfolgte aber spät, indem auch mittelstder Allerhöchsten Cabinetsordre vom ö. Januar 1344 die für die Niedcrschlcsisch-Märki-sche Eisenbahn in Vorschlag gebrachte Richtung von Licgnitz über Hainau und Bunzlausüdwestlich nach Görlitz und nördlich über Halbau, Sorau, Gassen, Sommerfeld, Guben,Ncuzelle und Fürstcnberg bis zur Berlin-Frankfurter Bahn nur im Allgemeinen geneh-migt und die nähere Feststellung der Linie zwischen den genannten Orten noch dem Königl.Finanz-M-nisterio vorbehält wurde. Sodann hätten sämmtlichc Stcigungsvcrhältnifse undKrümmungen der Bahn und alle in derselben anzulegenden Bauwerke spcciell projeelirt,gezeichnet und zur Revision vorgelegt, demnächst specicll veranschlagt werden müssen, be-vor mit der Ausführung des Baues hätte begonnen werden können. Hierdurch wäre aberwohl ein ganzes Baujahr eingebüßt. Auch wäre dies mit dem bereits vor der definitivenConstituirung der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft und der landesherr-lichen Genehmigung des Statutes von dem hohen Königl. Finanz-Ministcrio eingeleitetenund namentlich dem Comitsi der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn in einem Nescripte