minalgroße katastrirt werden, nach welcher derjedesmalige Besitzer das Grundeigenthumüberkommen hat. Und zwar muß dabei alsbestimmt angenommen werden, daß nurdieLandrente, schlechthin also nur der Eigen-thümcr besteuert werden soll, dcnnderPro-fit vom landwi rt h sch a f i li chcn Ge-werbe richtet sich nach andern Capitalicnund Umständen. Auch erheischt die Gerechtig-keit , daß bei Vesteurung der Renten ein siche-rer Maßstab, ein Maximum, nor^nirt werde,welches bei der Landrente aus den angeführ-ten Gründen nicht unveränderlich Heye,sondern mit dem Fallen des Capitals und demSteigen der Rente vergrößert werden dürfte,-und umgekehrt, mit dem Sinken der Renteund dem Steigen des Grund - Capitals wiederkleiner werden müßte. Das wäre eine Land-ren t e n < S t e u e r.
Etwas anderes aber ist es, wenn man, (wiein neuerer Zeit im Grosherzogthum Baden)die Kaufpreise überhaupt als ein blei-bendes Grund-Capital katastrirt, und dabeiannimmt, daß der reine Ertrag (die Land-rente und der Profit vom landwirthschaftli-chcn Gewerbe) gekauft worden sey. Solldie Grundsteuer ,,auf dem reinen Ertrage haf-ten," so muß dieser bei jeder Stcucr-umlage ausgemittelt werden, denn kaufenkgnn man wohl eine Rente, aber keinenProfit. Dieser ist das Resultat von Arbeit,