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chung oder Entschädigung zwischen den Grundeigenthü-mcrn selbst in jeder Provinz vorgenommen werden, ohnedaß dabei den Provinzen etwas an Steuern erlassenwerde. Auch könnte der Staat ins Mittel treten undzur Ablösung der Zehnten gegen Entschädigung und Re-gulirung der übrigen Verhaltnisse in Beziehung ans dasGrundeigcuthum in den östlichen Provinzen, gesetzlicheVerfügungen ergehen lassen.
Auch am Rheine sind viele Güter der Art mit Hypo-thekar-Einschreibungen belastet, daß der Eigenthümernoch zusetzen muß und dessen ungeachtet die hohe Grund-steuer zu entrichten hat. Ein solches Verhältniß dauertso lauge, bis das Gut verkauft und so wieder freies Ei-genthum wird, womit dann für den Staat und die Pro-vinz die Vortheile verbunden sind:
1. Daß der neue Eigenthümer die Mittel besitzt,das Gut zweckmäßig zu bcwirthschafteu.
2. Daß das Grundeigcuthum in den Händen ver-mögender Einwohner bleibt, welche an die Erhaltung derRuhe im Staate schon durch ihren eigenen Vortbeil ge-bunden sind.