An den westlichen Provinzen sprach sich nach Einführungdes allgemeinen Abgaben-Systems für den ganzen preu-ßischen Staat von 1820, immer und mehr die lleberzcn-gung aus, daß die westlichen Provinzen gegen die östli-chen in der Grundsteuer bedeutend überbürdet seyeu.
Diese Ansicht herrschte zwar auch schon früher, alleinda in den östlichen Provinzen ein anderes Abgaben-So-ftem bestand, fühlte ein jeder vernünftige Rheinländer,daß man unter diesen Umständen nicht nach einzelnenAbgaben, sondern nur nach dem Gcsammtbetrag derStenern ermessen könne, ob eine Provinz gegen die andere,im Verhältnisse zu ihren gegenseitigen, Mitteln überbür-det sey.
Da aber 1820 ein ucnes und für den ganzen Preu-ßischen Staat gleichförmiges Abgaben-System erschien,hielt sich ein jeder anf das vollkommenste ueberzeugt,