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Stenern entrichtet werden. Wenn ein Gut mit Zehn-ten und dergleichen belastet ist, so wurde bei dessen Er-werbung schon Bedacht darauf genommen und der Preisverhältnismäßig ermäßigt. Ein solches Gut wird eigent-lich gemeinschaftlich besessen, indem ein Privatmannerhält, was der Andere zu entrichten hat. Das Verhält-nis der Verpflichtung der Provinz zu den Steuern wirddadurch nicht geändert; eben so verhält cS sich mit denHypothekar - Forderungen.
Man denke sich, die östlichen Provinzen wurden, sowie die westlichen, parzellirt und zwar aus eine solcheWeise, daß die Hypothekar-Gläubiger, die Zchntberech-tigten u. s. w. im Verhältnisse zu ihren Forderungenoder dem Werthe ihrer Gerechtsamen Parzellen bekämen,alsdann würde das Grundcigcnthum in den östlichen Pro-vinzen noch freier wie in den Nheiuprovinzcn seyn, unddoch nur eine Theilung unter den Besitzern Statt gefun-den haben.
Sollte übrigens in den östlichen Provinzen ein Gutgegen das andere ohne Unbilligkeit nicht mit gleicherGrundsteuer belegt werden können, so muß die AuSglci-