erscheint, indem wir diese Ritterschaft der Regel nach nndin der Spracve des Staats nnd des Bundes, weit zumgrößern Theil, zum dritten Stande zahlen. Wir zwistenund bcscinven uns vielleicht um viele leere Dinge. DieTbatsache der Nitterdürtigkeit wird wie dort in Urkundenund in der Nowrität bleiben. Die Eigenschaft des Edel-manns oder Gentleman taste ich damit nicht an. Wasdas Wort von auf sich hat, können wir schon zu Wienlernen. Und wo sind dann noch unleidliche Privilegien,und worin bestehen sie? — Denn alles was des Besitzesüberhaupt empfänglich ist und dahin gehört, auch Juris-diction nnd Patronat, soll uns Niemand nehmen. Nichtschroffe Abstufungen, sondern die allmächtige Gradation,kann zur Erlöschung politischer Leidenschaften nnd zur Be-ruhigung führen. —
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