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thun wollte, als andeuten, und allgemeine Betrachtungenanstellen. Nur wird Niemand leugnen, daß das allgemeineStaatsrecht in der Beziehung bey uns in die höchste Ver-wirrung gerathen sey. Was hindert die Fürsten zu Waldeckund Neust, Herzoge und Markgrafen zu creiren? Wasbezeichnet die Verpflichtungen eines Staats, Standes-Erhöhungen des andern anzuerkennen? Und was ist dieseEbenbürtigkeit, wo Hort sie auf? Eine Erörterung, dieselbst für fremde Nationen von großem Interesse ist, derenPrinzen bep uns ihre Gemahlinnen zu holen pflegen!
Allein mit der Ritterschaft überhaupt hat es bey unseine ganz andre und eigne Bewanbniß. Denn das ist ihrealte und eigenthümliche ächte Benennung. Der Name desAdels ist neuer und die Benennung niedrer Adel meinenOhren immer so übellautend und mißfällig gewesen, wiealles was niedrig ist. Wer hat uns andre von der Reichs-ritterschaft zu Freyhcrrn und Baronen gemacht, als wirselbst und die Beziehung des Sprachgebrauchs auf ge-wisse Rechte der Unmittelbarkeit? Die alten Gesetze, Ab-schiede, reichsgerichtlichen Erkenntnisse nannten uns keines-wegs so. Wir dürfen auch eigentlich nicht behauptenvon beßrem Schrvot zu seyn als die sächischen, hessischenoder braunschweigischen Edelleute, oder Ritter. In denenglischen Einrichtungen in ihrer llni^Utsincxl undAi-nti-Vz ich wiederhole es, liegt hier etwas Consequentes,Heilsames, die Hände Bietendes, das nachabmenswerth
27) Siehe was Gonde und Wendeborn in ihren Werken überEngland davon sagen.