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Zu Seite Ä4.
Daß aber der König den Kirchenbesuch und die Pre-digt allein nicht für hinreichend hielt, die Sittlichkeit zubefördern, darüber spricht er sich unter andern bei derGelegenheit, wo er einen Geistlichen belobt, der die Wi-dersetzlichkeit seiner Gemeinde auf eine schickliche Weise zuverhindern gewußt hatte, folgendermaßen aus: „Die recht-schaffenen Geistlichen müssen den Umfang ihrer Berufs-„ pflichten nicht ans die engen Grenzen der Kanzel be-schranken und bedenken, wie das Wohl und Weh ihrer„Gemeinde ihnen einen für Volk und Staat gleich wohl-tätigen Wirkungskreis schaffen soll."
Zu Seite ÄV.
Wie sehr Friedrich Wilhelm der Dritte dieKönigliche Macht überhaupt dem Recht unterordnete, be-weist das Edikt, wodurch er befahl, daß in sämmtlichenFestungen des preußischen Staats Untersuchungen ange-stellt werden sollten, um zu ermitteln, ob sich etwa unterden dortigen Gefangenen auch dergleichen befanden,die zufolge bloßer Kabinets-Ordres im Kerker büßenmüßten. Aehnliche Gefangene sollten alsdann sofort ih-rer Haft entlassen werden.
Der König verordnete ebenfalls, daß die Gesetzbücherden seit ihrer Publikation eingetretenen Veränderungenangepaßt werden sollten. Ferner sollte die ganze allge-meine, materielle und formelle Gesetzgebung des preußi-schen Staats geprüft, daneben aber zugleich die Partiku-lair-Gesetzgebung von fast hundert vormaligen besondernLändern erforscht und festgestellt werden. Wie zahlreich