Seite 13(2. Aufl. S. 11.). Jedenfalls aber er-scheint uns eine Ausgleichung der Grundsteuer als ein un-gerechtes und verkehrtes Mittel, die Gleichmäßigkeit derBelastung herbei zu führen.
Seite 14(2. Aufl. S. 12). Wir glauben hiermitdie Unzulässigkeit einer Gleichstellung der Grundsteuer, dawo sie in verschiedener Größe aus früherer Zeit besteht,nachgewiesen zu haben u. s. w.
Wir haben unsere Beweise vorzüglich auf das Prinzipder Gerechtigkeit und der Erhaltung des Bestehenden ge-stützt.
Auf diese und ahnliche Weise drückt H. P. sich noch oftmalsans, sagt aber dagcn in der Prüfung, er habe gar nicht behaup-tet, die rheinische Grundsteuer dürfe nicht ermäßigt werden undführt mehrere darauf Bezug habende Stellen an.
Die Ansichten d. H. P. sind demnach folgende:
t. Die Grundsteuer in den östlichen Provinzen kann gesetz-lich nicht erhoben werden;
2. Die rheinische wohl aber ermäßigt;
Z. Allein nie darf eine Ausgleichung Statt finden.
Um zwei verschiedene Größen auszugleichen, giebt es zweieinfache Mittel: Die kleinern zu vergrößern oder die größcrn zuverkleinern.
H. P. scheint diese Art der Ausgleichung unberücksichtigtgelassen zu haben, bei der Behauptung: Die rheinische Grund-steuer könne ermäßigt, allein nicht mit der östlichen gleichgestelltwerden, denn sonst würde er doch ohne Zweifel angegeben ha-ben, wie groß wenigstens der Unterschied bleiben müße. S ollteein Millionster Theil oder so etwas genügen, würde freilich keineweitere Beschwerde wegen Ueberbürdung veranlaßt werden.
Man lese, was im ersten Abschnitte der Beleuchtung derD. Kritik über Geld angeführt wurde und vergleiche dann da-