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Eben so gut könnte man ans Gleichförmigkeit der Gesetzefolgern, daß alle Bürger, sowohl schuldige als unschuldige, vomGesetze auf dieselbe Weise zu behandeln seien. Wenn nun einIndividuum zum Tode verurthcilt worden wäre?
Findet man zur Widerlegung wenig Stoff in der Sacheselbst, giebt man sich gewöhnlich an die Formen, welche dochnur Mittel zum Zwecke sind. —
66.
Die abermalige Bemerkung, daß die Grundgütcr bei Bela-stung des Bodens oder dessen Ertrags an Werth verlieren wür-den, hat bereits ihre Erwiederung gefunden.
In unserer Behauptung: Bei den indirekten Abgaben be-steuern die Bewohner durch ihre Lebensweise sich selbst u. s. w.liegt auch schon der Beweis für die Richtigkeit des Satzes, in-dem daraus hervorgeht, daß die arbeitende Klasse, welche über-all die große Mehrzahl der Bewohner bildet, in den östlichenProvinzen weit besser als dieselbe Classe in der Nhcinprovinzlebt.
Pag. 67 sagt H. P., eine Revision der Grundsteuerdeutet nichts an als die neue Untersuchung dieses Gegen-standes. Von einer Gleichstellung der Grundsteuer ist indem Steuer-Gesetze von 1820 nichts zu lesen.
Königliche Worte dürfen nicht so künstlich gedeutet und er-klärt werden, als ob Advokaten gegen einander vor Gericht stän-den und Spitzfindigkeiten hcrvorsuchtcn, um die ihrer Partheiobliegenden Verpflichtungen zweifelhaft darzustellen.
Zu einer Zeit, da man den Rheinländern ganz neue undzwar sehr bedeutende Steuern auferlegte, schien es denselben ebenso einfach als billig, daß dagegen eine Ausgleichung oder Gleich-stellung der Grundsteuer in den verschiedenen Provinzen des Preu-ßischen Staates Statt finden würde, lind dieses war auchohne Zweifel der mit Revision verbundene Sinn, indem das