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Dieterici's Kritik der Schrift: Preußen und Frankreich : im Interesse der Rheinländer beleuchtet und gleichzeitig benutzt, um die wesentlichen Grundzüge der National-Oeconomie zu berühren ; nebst einer Erwiederung auf Professor Kaufmann's Prüfung einer neuen Gegenschrift
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liehen und westlichen Provinzen gleich zu stellen, würde einesolche Ermäßigung den Rheinländern am aller angenehmsten sein.

H. P. hat die Stellen angeführt, wo er die Ermäßigungder rheinischen Grundsteuer für zulässig erklärt. Wir wollendagegen nur ein paar anführen, welche durchaus auf das Ge-gentheil hindeuten.

Seite 7 (2teAufl. S. 6). Wir betrachten die Lasten^),welche auf gewissen Gütern ruhen, als ein wirkliches Ei-genthum derjenigen, zu deren Wortheil sie bestehen . ..

Seite 13 (2te Aufl. S. 12). Mit besserm Rechtekönnte die Herstellung der Zehnten von den Berechtigten,die durch einen Gewaltstreich unter dem schreiendsten Un-rechte ihr Eigenthum verloren haben, gefordert werden,als die Verminderung jener Grundsteuer, die mit der Ver-nichtung dieser Gerechtsamen gleichen Ursprung hat.

H. P. setzt demnach den Prcuß. Staat als Erben derjeni-gen ein, welche mit dem schreiendsten Unrechte einigen Rhein-ländern ihr Eigenthum, die Zehnten, nahmen?

Aus diesen Anführungen erzieht sich sattsam, wie häusigsich H. P. K. widerspricht, wobei wir denn auch noch bemer-ken, daß Wiederholungen nicht weniger oft vorkommen und da-her auch von unserer Seite einige zur vollständigen Erwiederungnicht wohl zu vermeiden waren.

So wie man unter gleichförmiger Gesetzgebung versteht, daßin sämmtlichen Provinzen eines Staates dieselben gesetzlichenBestimmungen in Ausübung kommen, eben so versteht man beiden Steuern unter Gleichförmigkeit, daß in allen Provinzendieselben Abgaben nach gleichen Formen und Gesetzen erhobenwerden, keineswegs aber, wie H. P. folgert, daß alle Einwoh-ner, gleichviel ob reich oder arm, eben viel an Steuern zu zah-len haben.

*) Womit die Rheinische Grundsteuer bezeichnet weiden soll.