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Hypothekar-Lasten und Zehnten haben wir an keiner Stellefür identisch erklärt, wohl aber behauptet, bei Bestimmung derQuanta, welche die verschiedenen Provinzen an Grundsteuer auf-zubringen Härten, dürften weder die einen noch die andern be-rücksichtigt werden.
Auch am Rheine haben die Güter durch Einführung derGrundsteuer an Werth verloren. Uebrigcns kommt es in derStaarswirthschast weit weniger darauf an, wie hoch man einGut an Gcldwcrth schätze, als darauf, welchen Ertrag es derGesellschaft an Produkten darbringt, und diese werden durchEinführung einer Grundsteuer weder an Menge noch Werthabnehmen.
Wenn der Staat neue Abgaben einführt, zum Beispiel dieMahl- und Schlachtsteucr in der Rhcinprovinz, so muß er aller-dings seine Bürger zwingen, durch Erleichterung derselben ihmabermals einen Theil ihres Einkommens oder Erwerbes zu all-gemeinen Zwecken und Bedürfnissen zu überlassen. An keinerStelle haben wir darauf angetragen, die Prcuß. Regierung mögedie von den Franzosen bei Aufhebung der Zehnten begangenenUngerechtigkeiten wieder ausgleichen, es aber lächerlich gesunden,aus diesen Verhältnissen die Verpflichtung der Rhcinprovinz zurjetzigen Grundsteuer herleiten zu wollen.
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H. P. K. sagt, er habe eine Verminderung der Grundsteuerin Wcstprcußcn nicht bcstrittcn, wohl aber behauptet, eine Er-höhung derselben könne in dem östlichen Theile des Staates ge-setzlich nicht Statt finden.
Dieses heißt ungefähr so viel als: der Staat sei gesetzlichnicht befugt, neue Abgaben einzuführen, wohl aber auf beste-hende zu verzichten!!!
Wenn jedoch die von H. P. für zulässig erachtete Ermäßi-gung der Grundsteuer in den Rheinprovinzen bedeutend genugsein würde, um auf diesem Wege die Grundabgabcn in den öst-