Die Grundgüter waren also keineswegs mit Reallastcn be-schwert, welches auch noch auf das unzweideutigste aus dem Um-stände hervorgeht, daß der Staat nicht einmal befugt war, fürrückständige Grundsteuer das Grundstück selbst anzugreifen.
In Preußen ist die gesetzgebende Gewalt in der Person desKönigs allein vereinigt und dieser verordnete unterm 2 7stcn Oc-tobcr 1810 die Einführung einer allgemeinen Grundsteuer mitunwiderlegbaren Gründen, wovon wir bereits einen angeführthaben, nämlich: die eigentlichen Verpflichtungen der so genann-ten Steuerfreien Güter seien, wenn sie verlangt würden, einegrößere Last als die einzuführende Grundsteuer.
Obschon diese Verordnung ohne allen Zweifel dieselbe Ge-sctzgültigkcit für Preußen hatte, wie die Verordnungen der ge-setzgebenden Körper für Frankreich, so kamen doch nur diese fak-tisch zur Ausführung, jene nicht.
Wenn H. P. nun glaubt, die Rheinländer feien zur rhei-nischen Grundsteuer verpflichtet, weil sie unter französischer Herr-schaft eingeführt worden, allein in den östlichen Provinzen dürfeeine ähnliche Steuer nicht erhoben werden, weil solche dort nichtbestehe, so beschränkt sich doch wieder das ganze auf den Satz:
weil das Finanz-Edikt von 1810 faktisch noch nicht zuAusführung gekommen ist.
Seite 11 (2tc Aufl. S. 10) drückt sich H. P. darüberselbst folgender Maaßen aus:
Das Gesetz ist nicht widerrufen, aber es ist durch seineNicht-Ausführung faktisch nicht vorhanden, es ist bei denheutigen Maximen verschollen. Aber wenn dieses Gesetzauch Gültigkeit besitzen sollte u. s. w.
?!>A.. 6 3 fragt H. P., weswegen wir die auf den Seiten7 bis 13 (2te Aufl. S. 6 —12) angegebenen Gründe nichtwiderlegt hätten.
Da die im allgemeinen bereits Statt gefundene Widerlegung,wie es scheint, dem H. P. noch nicht genügt, so verweisen wirauf vorstehendes Schriflchcn und vorzüglich aus den Abschnitt 12desselben.