So aufgegriffen, als ob die verschiedene Fruchtbarkeit die,scr Länder das Hinderniß der Katastrirung seyn sollte und zwarui» so mehr, da Kamtschatka gewöhnlich als Bild der Unfrncht,barkeit gegeben wird und es hieß: auf den Grund des Nhcini,sehen Katasters, namentlich jenes des Regierungsbezirkes vonAachen.
Dieser Zusatz allein beweist schon auf das evidenteste, daßhier nicht von der späterhin angenommenen Verpflichtung zurGrundsteuer, sondern von der Ertragsähigkeit des Bodens dieRede war, denn der Regierungsbezirk Aachen zahlt, verhält,nißmäßig zum Reinertrag, weder mehr noch weniger an Grund,stcucr als die übrigen Theile der Nhciuprovinzen.
Wir macheu nochmals darauf aufmerksam, daß im erstenKapitel keine andern Gründe angegeben sind, ausweichendemH. P. die Katastrirung nicht zulässig scheint und eben so wenigauf die folgenden Kapitel hingewiesen wird.
Solche Stellen mag man nun auffassen wie man will, sobleibt doch immer die Antwort übrig: Recensent habe den Satzgar nicht begriffen, denn man habe dieses oder jenes andeutenwollen.
1'gF. 63. sagt H. P., er habe nicht behauptet, dierheinische Grundsteuer dürfe in den östlichen Provinzennicht eingeführt werden, weil das Finanz-Edict von 1310factisch nicht zur Ausführung gekommen wäre, sondern:die Gleichstellung der Grundsteuer finde sich nicht durch dasFinanz-Edict von 1810 begründet.
Bei der Vereinigung mit Frankreich waren in der Rhein,Provinz in Beziehung auf den Landcshcrrn die Grundgüter inder Regel von Neallasten frei. Nach der Revolution trat fürFrankreich und die neu erworbenen Länder dasselbe Verhältnißein. Dessen ungeachtet wurde durch die gesetzgebenden Körperin Frankreich jährlich das Quantum festgestellt, welches die Eigen-thümer als Abgabe zu entrichten hatten, jedoch immer nur für einJahr, nämlich von Jahr zu Jahr bei Feststellung des Budgets.