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nothwendig oder zweckmäßig erschien. Der Beamte aber, wel,chcr eine Steuer, die für ein Jahr bewilligt worden war, auchfür das folgende Jahr, ohne abermalige Bewilligung des OorpsleZislatik, hätte erheben wollen, würde sich eines Verbrechensschuldig gemacht haben.
Die unter der Benennung von Grundsteuer in Frankreichausgeschriebene Steuer war demnach durchaus keine Rcallast derGüter und führte auch eben so wenig, wie jede andere Abgabe,eine stete Verpflichtung für denjenigen herbei, welcher zu derenZahlung gesetzlich verpflichtet wurde.
Zur Zeit, als die Grundsteuer von den Franzosen eingeführtwurde, war beinahe alles Grundcigenthum in der Rheinpro-vinz in Beziehung auf den Staat steuerfrei.
Die Einführung dieser Abgabe war den Rheinländern ebenso wenig angenehm, als eine ähnliche Maasrcgcl jetzt den Be-wohnern der östlichen Provinzen seyn wird. Allein wie warder Sache abzuhelfen ? Der Staat wollte und mußte zur Be-streitung seines Haushaltes Abgaben erheben.
Da jedoch diese Steuer, so wie alle übrige Abgaben inFrankreich, nach gleichen Grundsätzen erhoben wurden, warnichts unbilliges damit verbunden und man tröstete sich schnell,indem einer zum andern sagte: in allen Provinzen wird dieselbeSteuer ausgeschrieben, und was wir dem Staate auf dieseWeise zahlen, braucht durch andere Steuern, welche gewiß nochweit nachtheiligcr und empfindlicher seyn würden, nicht mehraufgebracht zu werden.
Wenn nun keine Verordnung erscheint, welche die Einfüh,rung und Erhebung der in Rede stehenden Grundsteuer für denganzen preußischen Staat anordnet, oder das bereits bestehendeGesetz, nämlich das Finanz-Edikt von faktisch nicht
zur Ausführung gebracht wird, mit welchem Rechte oder nurBilligkeitsgrundc könnte man alsdann von der Rheinprovinzdie Fortzahlung der hohen französischen Grundsteuer verlangen?Sollte man dagegen einwenden, weil sie dort seit längerer Zeitbestehe und viele Güter unter dieser Last verkauft geworden seyen,so erwiedern wir darauf: