36
Zwölfter Abschnitt.
In der Rhcinvrovinz und in allen übrigen zum ehema,ligcn französischen Kayscrreich gehörenden Provinzen war dasGrundcigenthum eben so steuerfrei erklärt, als jetzt der Bodendes steuerfreisten Gutes in den östlichen Provinzen.
Allein in Frankreich, so wie heut zu Tage beinahe in allenStaaten , ist der Grundsatz aufgestellt: Die Einnahme mußsich nach der Ausgabe richten, mit andern Worten: Die Bür,gcr müßen so viel an Steuern aufbringen, d. h. von ihremEinkommen abgeben, als zur Bestreitung des Staatshaushalte-erforderlich ist. Die Einwendung der Bürger: Wir habenfrühcrhin eine solche Abgabe nicht bezahlt, deswegen kann unsauch jetzt der Staat rechtlicher Weise nicht dazu verpflichten,würde man daher lächerlich, wo nicht gar revvlntionair finden.Und doch ist es bloß diese Behauptung, welche Recensent fürdie Grundsteuer in den östlichen Provinzen geltend zu machensucht.
Wenn der Staat zur Bestreitung seines Haushaltes Abgabeneinführen und erheben will, muß die eine oder andere Klasse derBürger solche aufbringen und demnach einen Theil ihrer Land,rcntc oder gar einen Theil desjenigen abgeben, was sie erst durchIndustrie oder Handarbeit erwerben sollen. Es fragt sich also nur,welche Steuer am billigsten erscheint, und bei dieser Frage wer,den sich ohne Zweifel alle Stimmen dahin vereinigen, daß zuerstdcm Grundcigcnthümcr zuzumuthcn sei, einen Theil der Grund,rente, welche ihm ohnedies ohne alle Mühe und Arbeit zufließt,dem Staate zu überlassen.
Unter der französischen Herrschaft war, wie bereits angc,führt worden ist, das Grundcigenthum in der Regel von allenRcallasten frei. Nichts desto weniger konnte der Ertrag desBodens, gerade so wie jedes andere Einkommen oder Vermö,gen, durch Beschlüsse des tlorps legislativ zu Staats,Bcdürf,nissen in Anspruch genommen werden. Allein diese Beschlüssehatten nur für ein einziges Jahr Gcsetzgültigkcit, und wurdenjedes Jahr bei Feststellung des Budgets erneuert, wenn es