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Zweites Jahresgedächtniß des 20. Novembers 1837
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tholischcn Kirche gewährt. Diese Freiheit muß ihr bleiben,und sie kann ihr dadurch nicht verkümmert werden, daß dieConfcssionen die Ihrige um ein Linsenmuß verkauft.

Das ganze und volle Recht, wie es hier zugesagt worden, wird aber nicht etwa blos dadurch gewährt und erfüllt,daß man für einen bestimmten Fall, innerhalb einer bestimmten Nechtssphäre, das Gesetz ungebeugt und ungckränkt waltenläßt, und weder seiner vollen Geltendmachung in den Wegsich stellt, noch es gewaltsam verkehrt, lind für Execptionsfällesuspendirl. Das ist allerdings schon ein Großes und allesDankes werth, aber es ist nur erst der Anfang aller Rechts-crfüllung, und die Bedingung der specifischcn Rcchtsgewäh-rung, der die höhere generelle als Bedingung ohne dienicht vorangeht. Nicht blos der nämlich bricht das Recht,der innerhalb einer gegebenen Nechtssphäre dasselbe gewaltthä-tig kürzt und beugt; sondern unvergleichlich mehr noch der,der eine Rechtssphäre der Andern gewaltsam unterschiebt; derDinge, die innerhalb der Einen und wohl gar der höherenSphäre löblich, erlaubt, gesetzlich, ja wohl gar gebotensind, in die andere, sogar die untergeordnete, hinüberzcrrt,und sie dort als unerlaubt, ungesetzlich, strafbar und verbo-ten verurtheilen läßt. Jener hat nur im einzelnen concrctenFall das Recht geschädigt; es ist ein großes Uebel, aber dochnur vorübergehender Art, weil in der Wandelbarkeit allermenschlichen Dinge wieder ein Heilmittel gegeben ist. DerAndere aber hat sich am Rechte in der Gattung versündigt;er hat zdie Rechtsquelle zum Versetzen der Gränzstcine, zutrüglichcm.Zwecke abgegraben; er hat, soviel an ihm gewesen,das Recht selbst zur Beschönigung des schreiendsten Unrechtsmißbraucht; er hat das Pincip des Rechtes selbst gefälscht,