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Zweites Jahresgedächtniß des 20. Novembers 1837
Entstehung
Seite
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rheinische Geistlichkeit in gleicher Weise um die Befreiung ih-res Erzbischofs sich verwendet. »Der heilige Geist gebietetuns, auf die Bischöfe in Sachen des Glaubens zu hören.So lange die Lehre unserer heiligen Kirche dieselbe bleibt, undauf den alten unveränderlichen Satzungen beruht, kann dieunterzeichnete Geistlichkeit nichts von dem annehmen und be-ginnen, was den Geist derselben ändern, ihr Gewissen be-schweren, und sie als ungehorsam gegen ihre geistliche Behördedarstellen müßte, und als Berräther an Gottes Sache.« Dieeinzige Erwiederung ist: sie voto, sicjubeo; stat pro ralionovoluntas.

»Der Erzbischof wegen seiner Vergchungen soll zur Unter-suchung gezogen werden, wenn er nicht zur Aufhebung der Ver-ordnung, welche die Gewissensfreiheit der katholischen Untcr-thanen beschränkt, sich verstehen will. Die Criminaluntcrsu-chung gegen den Erzbischof von Posen, geht seit acht Ta-gen ihren ruhigen Gang, und die Regierung hat durch ihrgemessenes nicht übereiltes Verfahren abermals ihren richti-gen Tact bewiesen. Die Eompetcnz der weltlichen Behördewird von dem Beklagten abgewiesen, der Proccß aber geht immerseinen Gang. Der Prälat, im Laufe desselben in Staatsschrif-ten öffentlich angetastet, verthcidigt sich auch öffentlich, undsein Widerspruch wird als eine ungesetzliche Vertheidigung zurAufregung ihm angerechnet. Das Oberlandesgericht vcrurthciltden Erzbischof zur Amtsentsetzung und sechsmonatlicher Haft.«

»Der Erzbischof von Posen begibt sich auf Befehl S.M. des Königs nach Berlin, und wird seine Strafzeit dortzubringen. > Neue Verhandlungen mit ihm angeknüpft undabgebrochen. Das Urtheil ihm publizirt, neuer Protest gegendie Competenz; die Appellationsfrist verstreicht,'ohne daß der