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Die Bewegung ist ihren Gang hingeschrittcn. und hardie östlichen Provinzen erreicht; der angreifende Thcil stehtauch hier einem Priester in nothgedrungcner Defensive ge-genüber. Die höchste Gewalt im Staate sichert aufs neuevollkommene Gewissensfreiheit zu, aber die Behörden deutendie Zusicherung, wie sie die Bulle zuvor gedeutet: alle Ver-bindung der höchsten Gewalt in der Kirche mit den Gliedernwird gewaltsam unterbrochen, ihre Verordnungen in kirchli-chen Dingen werden außer Kraft gesetzt, und de? Schutz desStaates wird den Uebertretern zugesagt.
Die also angreifende Einfalt thut ihr zweites Wort, aufsernstlichste gegen die neuen Eingriffe sich verwahrend, undden tapfcrn Priester ehrend nach Gebühr. Klagbarer Theilerwiedert: der Priester, von dem du redest, hat sich unter-standen, den alten guten Brauch statt des neuen Mißbrauchseinzuführen; er hat seine Geistlichkeit vom bestehenden Rechts-zustand ab, an die Bulle Benedikts XlV. zurückgewiesen,und indem er den ihr Widerstrebenden Kirchenstrafe ange-dräuet, hat er eine ungesetzliche Jurisdiction sich angcmaaßt,und dadurch die Religionspartheicn gegen einander aufgereizt,auch in seinem Trotze durch keine Zuspräche sich bedeutenlassen. Die Regierung aber, wie bisher, Gerechtigkeit mitMilde vereinigend, ist fern und wird immer fern bleiben je-der feindlichen oder übelwollenden Absicht gegen eine Kirche,deren Glaube sie ehrt, deren Freiheit sie anerkennt und schützt,so lange eine mißverstandene Ausdehnung dieser Freiheit denGesetzen und Einrichtungen des Staates nicht gefährlich zuwerden droht.
Eine zweite Staatsschrift theilt scharf zwischen Gott unddem Kaiser, zwischen kirchlichem Rechte und Majestätsrecht-