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1) Diejenige Bücher und Schriften, welche Unsere ^ouclomioderer Wissenschaften zum Druck befördert.
2) Diejenige Werke, Bücher und andere Schriften, welche aufUnfern Universitäten verfertigt und gedruckt werden, »lassen dieb'goultütsn daselbst die Censur übernehmen, und davor stehen müssen.
3) Diejenige Bücher und Schriften, welche den Stalum publi-cum des Tentschen Reichs, wie auch Unseres HauseS und die Ge-rechtsame Unserer Länder angehen, nicht weniger, wobei auswärtige?ui883iresil und Reichsstände intsre88i> st sind, als welche imliztiiieto.wann sie auch schon auf Unfern Universitäten verfertiget werden,zufördcrst an Unser Oepnrtemeick derer auswärtigen Sachen zurApprobation eingesandt werden müssen.
4) Die bloße Carmina, welche nicht ans Universitäten gemachtwerden, deren Censur in jeglicher Provinz der Landes-Regierung,oder des Orts Magistrat überlassen wird.
Außerdem aber sollen alle und jede in Unseren Landen heraus-kommende Bücher und Schriften, sie mögen Namen haben wie siewollen, der Censur dergestalt, wie vorgedacht, nnterworffcn bleiben,und sämmtliche Buchführer, auch Buchdrucker, nicht das geringste,ehe und bevor solches osirmrot. und gpprobirot worden, zum Ver-lag, oder Druck, bei Ein Hundert Rthlr. blaealischer Strafe an-nehmen, wie ihnen dann auch zugleich verbothen wird, 8oaiulaleu8slind anstößige Bücher und Werke, welche an anderen Orten außer-halb Landes verfertiget, und verleget worden, wissentlich zu verkauf-fen, Massen sie sonst, und im Fall sie eidlich zu verhärten nicht ver-mögen, wie ihnen unwissend gewesen, daß darinnen etwas wider dieReligion, oder gute Sitten enthalten sei, jcdesmahl mit zehen Rthlr.fiskalischer Strafe beleget werden sollen.
Unser» Regierungen, und Landes-Collegiis, besonders aber demvllioio Ib'8oi, befehlen Wir also hiermit, so gnädig als ernstlichhierüber gebührend zu halten, und gegen die Coickowvsmonlsn nachMaßgebung dieses bwliot8, sofort zu verfahren. Uhrkundlich unterUnserer eigenen höchsthändigcn Unterschrift, und aufgedrucktem Kö-nig!.-Jnsicgel. Geben Berlin, den ll May 4749.
Friedrich,v. Bismark. C. L. F. v. Dankelmann