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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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wegen der wiederhergestellten Censur, derer in Königlichen Lan-den herauskommenden Bücher und Schriften, wie auch wegendes Debits ärgerlicher Bücher, so außerhalb Landes verlegetwerden, 6<z änlo Berlin den 11. May 1749.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden, König von Preußen, Marg-graf zu Brandenburg, des Heil. Römischen Reichs Erz-Cämmererund Churfürst:c. zc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen i Nach-dem Wir höchst mißfällig wahrgenommen, daß verschiedene 8onn-clnlöusö theils wider die Religion, theils wider die Sitten anlau-sende Bücher und Schriften in Unseren Landen verfertiget, verlegetund debitiret werden, daß Wir um diesem Unwesen, und denen da-hero entstehenden üblen Folgen abzuhelffen, gnädigst gut gefunden,die ehemalige seit einiger Zeit in Abgang gekommene Bücher-Csn-8ur wiederum herzustellen, und zu dem Ende eine Commission, inUnserer hiesigen Residenz zu etabliren, an welche alle Bücher undSchriften, die in Unseren sämmtlichen Landen verfertiget und gedrucktwerden, oder die Unsere Unterthanen außerhalb Landes drucken las-sen wollen, znförderst zur Censur und ^.pprobntion kraimo einge-sandt, und ohne deren Genehmhaltung nichts gedruckt, noch verle-get werden soll. Zu dieser Commission haben wir vier Aismbraangeordnet und jeglichem von ihnen die Censur einer besonderenArt und Gattung von Schriften, als nehmlich Unserm GeheimtenTribunals-Rath Buchholtz der jurickioorum, dem französischen Pre-diger und Conststorial-Rath Uoloutisr derer historischen Sachen,dem Kirchen-Rath und Prediger vootor Llsusr derer philosophi-schen Schriften, und dem Probst und Conststorial-Rath Süsmilchderer theologischen Sachen aufgetragen, anbei verordnet, daß sämmt-liche Buchführer und Buchdrucker in Unseren Landen nichts zumVerlag oder Druck ohne des zu solchem Csnrs bestellten Csnsormschriftlicher Approbation annehmen, übrigens auch von dem Ver-fasser oder Verleger, dem Consori für seilte Mühwaltung einEremplar zugestellt werden solle.

Von sothaner Censur, mithin auch von diesem Edict, bleibenaber ausgenommen -