— 212 —
Wenn daS ncuc Gesetz nach diesen Andeutungen die Ecn-survcrwaltung ordnet, so wird das Verlangen nach Prcßfrcihcitverstummen, und die politische Literatur des Landes einemAufschwung entgegengehen, der, ohne die öffentliche Ordnungzu gefährden, den Nationalgcist vielleicht kräftiger erziehen wird,als dies von einer Entwicklung der bestehenden ständischenInstitutionen zu erwarten ist. Die Ecnsurvcrwaltung wirddann dasselbe Ansehen und die Achtung gewinnen, die man allenübrigen Zweigen der Preußischen Staatsverwaltung mit vollemRechte zu zollen gewohnt ist.
Es wird nicht selten die Frage aufgeworfen, ob das nachdem letzten Rheinischen Landtagsabschicde und nach der Ordrevom 4. Oktober 1842 in der Verathung begriffene neue Ge-setz über die Beaufsichtigung der Presse dem Staatsrathe undden Provinzial-Ständen zur Begutachtung vorgelegt werdenmüsse? Nach 2 der Verordnung vom 2l). März 1817 ge-hört die Erörterung eines neuen Gesetzes über die Beaufsichti-gung der Presse allerdings zur Eompctenz des Staatsrathcs,indes; ist der Staatsrath verfassungsmäßig keine nothwcndigeZnstanz, und nach dem herkömmlichen Geschäftsgange werdendie Gegenstände, welche der Staatsrath zu berathen hat, vonSr. Majestät dem Könige in jedem einzelnen Falle besondersbestimmt. Dagegen spricht der Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzesvom 6. Juni 1823 wegen Anordnung der Provinzialständcallerdings dafür, daß das Gesetz den Provinzialständcn vorge-legt werden müsse. Nach dieser Verordnung sollen nämlich,so lange keine allgemeine ständische Versammlung besteht, dieEntwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen