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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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in Personen- und Eigsnthums-Rechten zum Gegenstände haben,den Provinzialständcn zur Berathung vorgelegt werden, undhierunter wird nicht blos Grundeigenthum, sondern jedes Eigen-thum verstanden. Nun greift aber ein Gesetz, welches denGebrauch der Presse regeln soll, tief in die Verhältnisse desliterarischen Eigcnthums ein, und es gehört deshalb zur Compe-tenz der Provinzialständc. Was das Gesetz durch Vorlegungbei den Provinzialständcn an Beschleunigung verliert, wird esan Gründlichkeit und Vielseitigkeit gewinnen.

Es kann aber der Rechtszustand der Presse auch vor Da-zwischenkunft der Provinzialstände schon wesentlich verbessert wer-den, wenn die Censuraufsichtsbehörden inzwischen diejenigen prcß-beschränkenden Verfügungen, welche der gesetzlichen Grundlageentbehren, zurücknehmen, und die Aufhebung der auf einzelnengesetzlichen Erlassen beruhenden Preßbcschränkungcn schon jetztin Antrag bringen, welche, wie die Landkarten-Ccnsur, aufvorübergegangenen Verhältnissen beruhend, ihren Zweck erfüllthaben, oder welche, wie z. B. die durch CabinctS-Ordre vom48. August 4835 eingeführte Reccnsur der in den DeutschenBundesstaaten gedruckten Büchcranzeigen und anderer Blätter,sich nicht als praktisch bewährt haben, oder welche, wie z. B.das durch Ordre vom 43. Mai 4843 eingeführte Verbot derBekanntmachung der Zins- und Dividende-Zahlungen ausländi-scher Effecten, zur gegründeten Beschwerde und zum Nachtheilcder Unlerthanen gereichen. 9. II. Abthl.)