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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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diese Behörde volles Vertrauen gewinnen, so muß sie mit ei-nem Gerichtshofe verbunden und zur Mittheilung von Ent-schcidungsgründen angewiesen werden,

Zm Hinblick auf die rcformatorischc Gewalt eines solchenGerichtshofes werden die Ccnsuraufsichtsbehördcn, in ihremeigenen Interesse, sich jeder Willkühr enthalten. Ihre Autori-tät leidet aber eben so wenig dadurch, wie das Amtsauschcneines Ministeriums oder einer Regierung dadurch gefährdetwerden kann, wenn gegen ihre Strasrcsolute die Berufung aufden Rechtsweg eingelegt und ihre Verfügung durch den Richteraufgehoben wird. Bleibt man freilich auf halbem Wege ste-hen, und überträgt die Entscheidung solcher Beschwerden einerCentral-V erwaltungs-Behörde, so hat allerdings die coor-dinirte Censur-Aufsichtsbehörde von den rcformatorischcn Ent-scheidungen eines solchen Ober-Eensur-Eollcgiums eine Schmä-lcrung ihres Amtsansehcns zu befürchten. Man kann auchnicht einwenden, daß ein Gerichtshof zur Entscheidung solcherBeschwerden deshalb ungeeignet sei, weil es dabei wenigerauf die durch positive Gesetze vorauszubestimmendc Strafbarkciteiner Schrift, als auf die einer erschöpfenden Begriffsbestim-mung unzugängliche Gefährlichkeit der Schrift ankommt. Dennwenn einem Gerichtshof die Entscheidung über derartige Be-schwerden übertragen wird, so liegt darin eine unvermeidlicheErweiterung der richterlichen Function, welche die Unzuläng-lichkeit der Gesetze ausgleicht. Daß hierbei das richtige Maaßgehalten wird, verbürgt ein Gerichtshof weit eher, als einemit richterlichen Functionen beliehen? Verwaltungsbehörde.In den Präjudicicn eines solchen Gerichtshofes läge zugleicheine lebendige Rechtsguclle für die Ausübung der Censur, einzuverlässtges Mittel zur Ergänzung mangelhafter Vorschriften,