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Wenn im Sinne dieser Andeutungen die Censur nur aufpolitische Schriften beschränkt würde, so verkleinert sich dadurchihr Gebiet so sehr, daß auch die Gesetzgebung darüber verein-facht und ihre Verwaltung erleichtert werden kann. Es kommtdann nur darauf an, ein Mittel zu finden, um die Cen-sur vor Ausartung in Willkühr möglichst zu be-wahren.
Es gicbl ein solches Mittel, und dessen ge-setzliche Einführung muß als die dritte Forderungan die künftige Gesetzgebung betrachtet werden.
Die bisherigen Beschwerden über die Ecnsurverwaltunghatten ihren Grund in der Wandclbarkcit der Censurvor-schriften, in dem rein administrativen Charactcr der Preßbeauf-sichtigung, die kein Recht des Schriftstellers anerkannte undüber das literarische Eigcnthum frei verfügte. Diese Klagenwerden vermieden, wenn das Rcchtsprincip, wie es die Preu-ßische Verwaltung sonst überall durchdringt, auch auf dem Ge-biete der Ecnsur eingebürgert und das Princip polizeilicherAllgewalt in ein System präventiver Justiz verwandelt wird.Dies geschieht:
a) indem der Grundsatz ausgesprochen und festgehaltenwird, daß nur der Gesetzgeber selbst die Ccnsurvorschriften au-thentisch dcklarircn und das Maaß der öffentlichen Mitteilungin Verordnungen modificircn darf, die, wie andere Gesetze, erstdurch ihre Publication bindende Kraft erlangen;
d) durch deutliche Begrenzung der Competcnz und desWirkungskreises der Censuraufsi'chtsbehördcn;
c) durch Gründung einer unabhängigen Zmmcdiatbehörde,welche als oberster Censur-Gerichtshof über alle, aus derCensur entspringenden Beschwerden zu entscheiden hat. Soll
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