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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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nisirie und mit Ernst ausführen ließ, wurde sie sogleich alsein unerträglicher Geistcsdruck fühlbar.

Es liegt deshalb eben so sehr in dem Interesse der Re-gierung, wie in den gerechten Forderungen der Nation, daßalle Schriften, welche die Politik nicht betreffen, unter dasPrincip der Prcßfrcihcit gestellt und von der Ecnsur befreitwerden.

Hieraus folgt aber nicht, daß in Beziehung auf diese vonder Ecnsur befreiten Schriften alle vorbeugenden Maaßrcgclnwegfallen müssen. Zn den Vorschriften über Eonccssionirungder Zeitschriften und über Beaufsichtigung des buchhändlcrischcnGewerbebetriebs liegen weit wirksamere und gefahrlosere Prä-ventiv-Maaßrcgcln als in der Ecnsur. Auch würde es sichvollkommen rechtfertigen lassen, wenn die Frcigcbung dieserSchriften an dieselben Bedingungen geknüpft werden sollte,von denen die Ordre vom 4. October 1842 die Preßfreihcitder Druckschriften über zwanzig Bogen abhängig gemacht hat.Außer der dort angeordneten polizeilichen Nicdcrlcgung einesExemplars der Schrift würde sich sogar noch die Vorschriftempfehlen, daß ihr Gegenstand auf dem Titel genau bezeichnetwerde, damit sofort bcurthcilt werden könne, ob die Schriftauch wirklich ohne Censur erscheinen durfte. Ebenso würde sichrechtfertigen lassen und sogar wünschcnSwcrlh sein, daß dieRegierung bis zur Publikation des neuen Strafgesetzbuchs diemangelhaften Strafgesetze gegen den Mißbrauch der Presse pro-visorisch durch einige Bestimmungen ergänze, und vielleichtwürde dabei in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht zur Ver-meidung der schwierigen Begriffsbestimmung nicht politischerSchriften den Verlegern erlaubt werden könnte, in Zwcifcl-fällcn ihre Schriften einer facultativcn Ecnsur zu unterwerfen.

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