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zu vermeiden haben, an welchen die bestehende Gesetzgebungunverkennbar leidet.
Als der ursprünglichste und folgenreichste Fehler der be-stehenden Gesetzgebung über die Presse ist aber ihr durchausnegativer Ausgangspunkt zu betrachten. Statt von dem Rechtedes Schriftstellers, von der positiven Befugnis; zum Gebraucheder Presse auszugehen, stellt sie daS Veto der Regierung andie Spitze ihrer Anordnungen. Die Folge davon ist, daß dasBewußtsein dieses Rechts in der Praxis sich verloren, unddaß die ganze Gesetzgebung einen verneinenden Charakter ge-wonnen hat, der die Grenze des Erlaubten in der Ausführungverwischt, und den Gebrauch der Presse dem subjektiven Be-lieben der Verwaltung untergeordnet hat.
Die erste Forderung, welche gemacht werdendarf, besteht deshalb darin, daß das neue Gesetz dieBcsugniß zum Gebrauche der Presse in ihrer recht-lichen Bedeutung offen anerkenne, und ausdrück-lich bestimme, daß der freie Gebrauch dieses Rechtsnur in so weit beschränkt werdcn dürfe, als dies indem Gesetze selbst zur Erfüllung der Bundcspfli chtund zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung undSicherheit vorgeschrieben wird.
Diese Anerkennung kann nicht bedenklich sein. Denn eslaßt sich nicht bezweifeln, (II. Abth. tz. 4. u. 2.) daß dasRecht zum Gebrauche der Presse, weit entfernt zu den Reser-vat-Rechten der Regierung zu gehören, ein bürgerliches Privat-recht, ein Bcstandthcil des Eigenthums ist, dessen freier Ge-brauch nur in den Formen und in den Grenzen beschränktwerden darf, in denen dies im überwiegenden Interesse desGemeinwohls bei jedem andern Eigcnthum geschehen kann.