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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
Seite
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Von dieser Auffassung ging Preußen aus, als es auf demWiener Eongrcß den Vorschlag machte, den Deutschen Völkernals ein unverbrüchliches Recht diePrcßfreihcit zuzusichern,und auf diesem Vorschlage beruht es, daß die Bundcsactc un-ter die den Unlcrthancn der Deutschen Bundesstaaten zugesi-cherten Rechte die Prcßfrciheit ausgenommen hat. Auch dasprovisorische Bundcs-Prcßgcsctz von 1819, welches nur vorüber-gehend einen Thcil der Literatur vorbeugenden Maaßrcgclnunterwirft, hat diesen Gesichtspunkt festgehalten, indem es sichbei Schriften über 29 Bogen aller Beschränkungen des freienGebrauchs der Presse enthält. Aber auch die neueste PreußischeGesetzgebung hat dies Recht zur Anerkennung gebracht, indemsie alle Schriften über 29 Bogen dem Rcchtsschutze der Ge-richte unterwirft und in diesen Grenzen auf alle bisherigenvorbeugenden Maaßrcgcln verzichtet. In den Eingangs-Wor-tcn der Ordre vom 4. Octobcr 1842 heißt es: „Ich willschon jetzt die Presse von einer durch die Bundes-Gesetzge-bung nicht geforderten Beschränkung befreien." Darin liegtdie deutliche Erklärung, daß auch bei der gleichzeitig angekün-digten Revision des übrigen Thcilcs der Preßgcsctzgcbung alleBeschränkungen aufgehoben werden sollen, welche nicht durchdie Bundcsgcsctzgcbung oder durch gebieterische Rücksichten drröffentlichen Ordnung gefordert werden.

Folgende Vcrglcichung der Buudesgesctzgebung mit derbestehenden Preßgcsctzgcbung in Preußen kann dazu dienen, dieAufsindung dieser Beschränkungen zu erleichtern:

1) die Bundcsgcsctzgcbung bezieht sich nur auf Schrif-ten (§.1. des provis. Bundesprcßgcsctzcs). Daraus folgt, daßPreußen nicht verpflichtet ist, bildliche Darstellungen einervorbeugenden Beaufsichtigung zu unterwerfen;