oder dem Hasse der Bürger aussetzen würden, ist des Vergehens der Ver-läumdung schuldig, — Die gegenwärtige Verfügung ist auf Thalsachen, de-ren Bekanntmachung das Gesetz erlaubt, so wie auch auf jene nicht anwend-bar, die der Urheber der Beschuldigung, nach der Natur seiner AmtSvcr-richtungcn oder seiner Miehlen, zu entdecken oder zu hemmen verbunden war,Art. 368. Jede Beschuldigung, worüber der gesetzliche Beweis nicht ansder Stelle beigebracht wird, wird für falsch gehalten. Diesem zufolge sollder Urheber der Beschuldigung, um sich zu Verlheidigen, mit dem Gesuchenicht gehört werden, daß der Beweis darüber geliefert werde: auch kann ernicht als Entschuldigungsgrund anführen, daß die Beweisstücke oder dieThatsachcn offenkundig, oder die Beschuldigungen, die zum Verfahren widerihn Anlaß geben, aus fremden Blattern oder sonstigen Druckschriften abge-schrieben oder ausgezogen worden seien,
Art. 369. Sind Vcrläuwduugcn mittelst ausländischer Blätter bekanntgemacht worden, so können deshalb diejenigen belangt werden, welche dieArtikel eingesendet, oder den Auftrag, sie einzurücken, gegeben, oder dazu bei-getragen haben, daß solche Blätter i» Frankreich eingeführt oder ausgctheiltworden sind.
Art. 370, Wird die That, deren Jemand beschuldigt wurde, auf einegesetzliche Weise als wahr bewiesen, so darf der Urheber der Beschuldigungmit keiner Strafe belegt werden. — Nur derjenige Beweis wird als gesetz-lich angesehen, der aus einem Urlheile oder aus irgend einer anderen au-thentischen Urkunde hervorgeht.
Art, 37t. Wird der gesetzliche Beweis nicht auf der Stelle beigebracht,so soll der Vcrläumdcr mit folgenden Strafen belegt werden. Ist die Tbat,deren Jemand beschuldigt worden, so beschaffen, daß sie die Todesstrafe, le-benslängliche Zwangsarbeiten oder die Deportation nach sich zöge, so soll derSchuldige mit zwei- bis fünfjährigem Gefängnisse und einer Geldbuße vonZweihundert bis Fünftausend Franken bestraft werden. — In allen anderenFälle» besteht die Strafe in einem Gefängnisse von einem bis zu sechs Mo-naten, und in einer Geldbuße von fünfzig bis zweitausend Franken.
Art. 372, Sind die Thatsachcn, deren Jemand beschuldigt wird, nachdem Gesetze sträflich, und gicbt der Urheber der Beschuldigung sie derObrigkeit an, so soll während des Untersuchungsprozesses über diese That-sachcn, mit bem Verfahren und dem Erkenntnisse über das Vergehen derVcrläumdung eingehalten werden,
Art. 373. Wer den Justiz- oder Polizcibeamten, sie mögen zur Ver.waltungs- oder gerichtlichen Polizei gehören, gegen eine oder mehrere Perso-nen eine verläumdcrische Denunciation schriftlich eingereicht, soll mit einemGefängnisse von einem Monate bis zu einem Jahre, und einer Geldbußevon hundert bis dreitausend Franken bestraft werden.
Art, 374, In allen Fällen soll der Verläumdcr überdies wenigstens