H, 6t9. Pasquille, welche altf Veranstaltung des Pasquillanten schouöffentlich angeschlagen oder verbreitet worden, sollen als der höchste Gradsvmbolischcr Injurien an dem Verfasser bestraft werden,
H. 620, Die Schmähschrift selbst soll der Gcrichtsdicncr, in Gegen-wart des Verfassers und dreier von dem Beleidigten gewählten Zeugen, vordem versammelten Gerichte zerreißen und mit Fußen treten,
h, 62t. Hat der Verfasser sich nicht genannt, so soll das Pasquill,auf Verlangen des Beleidigten, durch den Henker auf öffentlichem Platzeverbrannt werden.
H, 624, Kann der Urheber des Pasquills Nicht ausgemittelt werden,so wird die Strafe gegen den Drucker und Verleger verdoppelt,
§, 627. Ehrenrührige Zeichnungen, Gemälde und Kupferstiche, welcheöffentlich ausgestellt und verbreitet werden, sind als Pasquille anzusehen;und der Besteller wie der Schriftsteller, die Zeichner, Kupferstecher undMaler aber, nach Beschaffenheit der Umstände, als Mitvcrbrcchcr oder Ge-htUscn zu bestrafen.
2) Rheinisches Strafgesetzbuch,u) unsittliche Preßerzeugnisse-
Art. 287. Jeder, welcher Lieder, Flugschriften, Figuren oder Bilder,die den guten Sitten zuwider sind, öffentlich ausstellt oder verthcilt, soll miteiner Geldbuße von sechszchn bis fünfhundert Franken, mit einem Gefäng-nisse von Einem Monate bis zu Einem Jahre bestraft, und die Platten so-wohl, als die gedruckten oder gestochenen Exemplare der Lieder, Figuren odersonstigen Gegenstände des Vergehens consiscirt werden.
Art. 288. Die im vorhergehenden Artikel verhängte Gefängnißflrafcund Geldbuße soll 4) In Ansehung der Ausrufer, Verkäufer oder Austhei-ler, welche die Person, die ihnen den Gegenstand des Vergehens zugestellthat, bekannt machen; 2) In Ansehung eines Jeden, der den Drucker oderStecher bekannt macht; 3) Selbst in Ansehung des Druckers oder Stechers,die den Verfasser oder die Person, die sie mit dem Drucke oder Stiche be-auftragt hat, bekannt machen, auf Strafen der einfachen Polizei beschränktwerde».
Art. 289. I» allen im gegenwärtigen Abschnitte ausgedruckten Fällen,und wo der Verfasser bekannt ist, soll er zum höchsten Grade der auf dieGattung des Vergehens gelegten Strafe verurthcilt werden,d) Ehrenrührige Schriften-
Art. 367. Wer an öffentlichen Oettern oder in öffentlichen Versamm-lungen, oder in einer authentischen und öffentlichen Urkunde, oder in einergedruckten und ungedrucktcn Schrift, welche angeschlagen, verkauft oder aus-getheilt worden ist, Jemanden, wer er auch sein mag, solcher Thatsachcn be-schuldigt, die, wenn sie wahr wären, denjenigen, gegen den sie gerichtet sind,einem peinlichen oder Correttionell-Verfahrcn, oder auch nur der Verachtung