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fl'inf und höchstens zehn Jahre vom Tage seiner ausgestandenen Strafean gerechnet, zur Ausübung der im Artikel 42 des gegenwärtigen Gesetzbu-ches erwähnten Rechte unfähig erklärt werde».
Art. 37ö. Unbilden oder beleidigende Ausdrucke, worin keine Beschul-digung einer genau angegebenen Thalsache, wohl aber eine Beschuldigungeines bestimmten Fehlers liegt, sollen, wenn sie an öffentlichen Orten oderin öffentlichen Bcrsamnilungcn ausgestoßen, oder in Schriften, ste möge»gedruckt sein oder nicht, die aber im Publicum verbreitet und ausgetheiltworden, eingerückt worden sind, mit einer Geldbuße von sechszeh» bis fünf-hundert Franken bestraft werden.
Art. 376. Alle andere Unbilden oder beleidigende Ausdrücke, die diesesdoppelte Merkmal von Schwere und Publicität nicht an sich haben, begrün-den nur einfache Polizeistrafen.
Art. 471. Mit einer Geldbuße von einem Franken bis zu fünf Fran-ken einschließlich sollen bestraft werden:
1t) Diejenigen, welche gegen Jemand, ohne dazu gereizt worden zusein, Schimpfwörter ausstoßen, mit Ausnahme jedoch jener Beleidigungen,wovon im Artikel 367 bis zum Art. 378 einschließlich die Rede ist.
Verordnung wegen Bestrafung schriftlicher Beleidigungen inde» Provinzen, wo dasFranzösische Strafgesetzbuch vorläufignoch gesetzliche Kraft hat, vom 6. Juli 1819.
Wir Friedrich Wilhelm sc.
Da Wir in den Provinzen, in welchen vorläufig noch dasFranzösischeStrafgesetzbuch gesetzliche Kraft hat, auch diejenigen schriftlichen Beleidigun-gen, welche die in den Artikeln 367 und 377 vorausgesetzte doppelte Eigen-schaft der Schwere und der Oeffenllichkeit nicht haben, auf gesetzlichem Wegegeahndet wissen wollen; so verordnen Wir nach erfordertem Gutachten Un-seres Staatsraths:
H. 1. Die Bestimmungen der Artikel 223 bis 227 einschließlich, des-gleichen der Artikel 471 No. 1t und 474 des Strafgesetzbuchs, sollen auchauf schriftliche unter gleichen Umständen begangene Beleidigungen angewen-det werden.
H. 2. Werden diejenigen Beleidigungen, welche unter dem im H, 1 die-ser Verordnung modificirteu Artikel 471 No. 11 begriffen sind, nicht un-mittelbar gegen den Beleidigten, sondern schriftlich gegen einen Vorgesetztendesselben geäußert, und von diesem dem Beleidigten bekannt gemacht, so trittan die Stelle der Geldstrafe des Artikels 471 die Gefängnißstrafc des Arti-kels 474.
Gegeben Berlin, den 6. Juli 1819.
gez. Friedrich Wilhelm.