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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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sagt ist, sogar dadurch die Bcfugiiiß verlor, Injurien zu strei-chen. In der Ordre vom 28. Deccmb. 1824 wurde nun zwarjene Vorschrift des Ccnsur-Edicts von 1788 wieder erneuert,und dem Ccnsor die Unterdrückung von Injurien zur Pflichtgemacht, der §> 626. des Strafrechts wurde adcr nicht wiederfür gültig erklärt. Dies Gesetz Ist deshalb als aufgehoben zubetrachten, da antiguirte Strafgesetze nicht stillschweigend, son-dern nur durch Rcpublication wieder erneuert werden können.Da nun nach dem gesetzlichen Begriffe (§. 638. a. a. O.) eineInjurie niemals zier omissionein verübt werden kann, sokann auch ein Ccnsor, der eine Injurie zuläßt, nicht mehr alsMitschuldiger bestraft werden.

Es ist wichtig, daß dieser Grundsatz anerkannt werde,damit die zur Acngstlichkcit geneigten Censorcn ihre Wesorgnißvor solcher Mitschuld nicht auf ihr Amt einwirken lassen

") Zusammenstellungder wichtigsten Strafbestimuuingen gegen Preßvergehen.

1) Allg. Landrecht Tht. II. Tit. 2(1. finjuriöse Schriften):

H. 572. Injurien, die durch schriftliche Aufsätze, durch Druckschriften,durch Gemälde, Kupferstiche oder andere sinnliche Darstellungen geäußertworden, sind Pasquille, wenn sie der Urheber selbst, oder durch Andere öf-fentlich aufgestellt oder verbreitet hat.

Z. 573. Ob der Verfasser sich genannt oder feinen Name» verschwie-gen habe, macht an sich keinen Unterschied.

H. 574. Eben so wenig verändert es die Natur der strafbaren Hand-lung, daß der Beleidigte nicht genannt, sondern nur durch individuelle Ne-benumstände kcnnbar gemacht worden.

H. 575. Wenn Schriften, welche den Wissenschaften, Künsten, odersonst der Belehrung oder dem Vergnügen des Publici gewidmet sind, neben-bei Injurien enthalten: so sind deren Verfasser eben so zu beurtheilcn, wiedie Parteien, welche in gerichtlichen Unterhandlungen ihren Gegnern zurSache nicht gehörige Vorwürfe machen.

H. 618. Pasquille, welche zwar nicht öffentlich verbreitet, aber dochdurch Schuld des Verfassers im Publica bekannt geworden sind, sind alsschwere Injurien anzusehen.