ments und zur Erlangung einer Erbschaft, aus einem letztenWillen, Eoufiscation des Pasquills und arbiträre Strafe).Die Praxis erkennt nur auf Vernichtung der Schmähschriftund auf eine sogenannte willkührliche Strafe. GeringereInjurien, wenn sie gedruckt sind, haben die ästimatorischcInjurien-Klage zur Folge. Zu bemerken ist hierbei, daßdie Einrede der Wahrheit völlige Freisprechung bewirkt.
b) Wegen des Inhalts ccnsirter Schriften.
H. 30.
Da die crthciltc Drnckcrlaubniß von jeder persönlichenVerantwortung für de» Inhalt der Schrift befreit, so könnenccnsirtc Schriften zu gerichtlichen Strafmaaßregcln nur in zweiFällen Veranlassung gebeut
1) Wenn das Imprimatur als erschlichen angesehen wer-den muß;
2) Wenn Injurien in der Schrift vorkommen.
In beiden Fällen kommen dieselben Strafgesetze zurAnwendung, welche gegen preßfrcie Schriften erlassen sind,weshalb hier nur noch der besonderen Bestimmung des H. 626.Tit. 20. Thl. II. A. L. R. zu gedenken ist, wonach der Cen-sor, welcher den Druck einer Schmähschrift wissentlich gestattethat, mit dem Verfasser gleiche Strafe leiden soll. Diese Vor-schrift bezieht sich auf den §. 2. des Censur-Edicts vom 19.Deccmbcr 1788, worin dem Censor zur Pflicht gemacht war,Schriftstellcn zu unterdrücken, welche Beleidigungen enthalten.Diese Vorschrift wurde durch das Eensur-Edict von 1819aufgehoben, und damit verlor der §. 626. des Strafrcchtsseine Gültigkeit, indem der Censor, der die Pflicht hat, in einerSchrift alles passircn zu lassen, was nicht ausdrücklich unter-