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hoben und dem Beleidigten nachgelassen worden ist, eineAusfertigung der Urtclsformcl auf Kosten des Beleidigerszu verlangen, und bei Beleidigungen, die durch PaSguillczugefügt worden sind, die erkannte Strafe öffentlich be-kannt zu machen;db, daß nach §.648 bis 661. Tit. 20. Th. II. A. L. R. dieEinrede der Wahrheit die Strafbarkcit zwar vermindert,aber nicht aufhebt.
2) In den Landesthcilcn, wo Französisches Rechtgilt, werden
a. rcligionswidrigc Schriften gar nicht bestraft;
I». unsittliche Schriften und Bilder mit der in den Art. 287—
289 des Strafgesetzbuchs angedrohten Strafe geahndet;e. ehrcnkränkendc Schriften mit den in den Art. 367 bis 376.471. Nr. II. und in der Verordnung vom 6. Juli 1819 ")angedrohten Strafen geahndet. Hierbei ist zu bemerken,daß die Einrede der Wahrheit, wenn sie auf gesetzlich vor-geschriebene Weise bewiesen wird, völlige Freisprechung zurFolge hat.
3) Im Regierungsbezirke Stralsund und im Bezirke desZustiz-ScnatS zu Ehren breiten stein werden:
a. religionswidrige Schriften mit einer arbiträren Strafe belegt;Ii. unsittliche Schriften bleiben straflos;c. ehrenrührige Schriften sollen, wenn sie eine Schmähschrift oderein Pasguill enthalten, mit der im Römischen Rechte undin der Reichspolizei-Ordnung von 1677 Tit. 36. §. 3.vorgeschriebenen Strafe geahndet werden: sllnfähigkcit zurAblcgung eines Zeugnisses, zur Errichtung eines Testa-
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