anzusehen ist, offen legt. Diese Differenz trägt nicht dazu bei,das Ansehen des RichtcramteS zu erhöhen.
In Beziehung auf alle übrigen Prcßvcrgehen kommen inden Landcstheilcn, worin das Allgemeine Landrccht Gesetzes-Kraft hat, die strafrechtlichen Bestimmungen des 20. TitelsThcil II. mit ihren zahlreichen Ergänzungen, in dem Theilc derRhcinprovinz, worin französisches Recht gilt, die Vorschriften desRheinischen Strafgesetzbuches, im Regierungsbezirk Stralsundund im Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrcnbrcitcnstein dieVorschriften der peinlichen Halsgcrichts-Orduung Kaisers Carl V.,wie sie durch Römisches und Kanonisches Recht, sowie durchReichs- und Partikular-Gesetze modisicirt, in der Praxis nochgelten, zur Anwendung.
Hiernach werden:
1) Zu den Provinzen des Allgemeinen Landrechts dieVerfasser und subsidiarisch die Verlegeru. rcligionswidriger Schriften mit den in den 214.217.218. 219. 223. 227. Tit. 20. Thl. II. angedrohten Stra-fen belegt;
I?. die Urheber unmoralischer und die guten Sitten beleidi-genden Schriften bleiben straflos, weil cS an einem Straf-gesetze fehlt;
c. ehrenrührige Schriften werden mit den in den HH. 638 bis066. Tit. '20. Tb. II. A. L. R. und in den Ergänzungendieser Gesetze angcdrohetcn Strafen belegt.
Zu dieser Hinsicht ist zu bemerken:aa. daß durch Cabinets-Ordre vom 1. Februar 1811 die Privat-gcnugthuung durch Ehrenerklärung, Verweis oder Abbitte,zu welcher früher der Beleidiger verurthcilt wurde, aufge-