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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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und zu welchem Betrage Entschädigung dafür geleistet werdenmuß. — Die Rückgabe der in Beschlag genommenen Schriftkann nach dem Schlußsatze dieses zwar nicht gefordert wer-den, und der Verleger hat deshalb nicht die Eigcnthumsklage,sondern die Entschädigungsklage gegen den Fiscus anzustellen.Nach 9 Tit. k l Thl. I. A. L. R. darf er für jedes in Be-schlag genommene Exemplar den Nettopreis verlangen, da beider Entschädigung für expropriirtes Eigenthum nicht bloß aufden wirklichen, sondern auch auf den außerordentlichen WerthRückficht genommen werden soll.

Zudem im H. 7 des Gesetzes vom 11. Mai 1842. alleüber die Zulässigkcit des Rechtsweges in Beziehung auf poli-zeiliche Verfügungen bestehenden sowohl allgemeinen als be-sonderen Vorschriften für aufgehoben erklärt werden, scheintauch die Vorschrift in Nr. 3. der Ordre vom 28. Dec. 1824.außer Kraft gesetzt worden zu sein, nach welcher es sich vonselbst verstehen soll, daß diejenige Behörde, welche innerhalbder Grenzen ihrer Eompetenz eine censirte Schrift unterdrücktoder sonst außer Cours setzt, von dem Verleger niemals inAnspruch genommen, sondern daß dieser lediglich gegen denCcnsor, und zwar zunächst gegen ihn, und nur bei dessen Zah-lungsunfähigkeit oder wenn derselbe den Ccnsurvorschriften völliggenügt haben sollte, gegen den Fiscus, nach näherer Bestim-mung der Gesetze zugelassen werden könne.

Durch Aufhebung dieser Vorschrift ist die im Art. XIII.des Censur-Edicts enthaltene Entschädigungs-Zusichcrung wiederhergestellt. Bei der Allgemeinheit der dcrogatorischen Clauscl imGesetze vom 11. Mai 1842 ist es indcß zu wünsche», daß eineausdrückliche Aufhebung der allegirten Bestimmungen in Nr. 3der Ordre vom 28. Dec. 1824 bald erfolge, und dadurch jedem