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bitai-uin nicht gedruckt wird, keine Kenntniß von den älterenDcbitsvcrboten haben, und sie deshalb straflos debitiren dürfen.Privatpersonen werden niemals auf amtlichem Wege von denDcbitsvcrboten unterrichtet, und können deshalb der Anwendungder ihnen in Nr. 4. der Ordre vom 6. August 1837. für dasVerkaufen und Anbieten angedrohcten Strafe immer den Ein-wand der Unkcnntniß des Dcbitsverbots mit Erfolg entgegensetzen.
s) Berufung auf den Rechtsweg gegen Debitsverbote.
H. 26.
Inwiefern gegen die im Wege des polizeilichen Straf-verfahrens verhängte Beschlagnahme oder Confiscation dieProvocation auf rechtliches Gehör statthaft ist, wird unten (inH. 28) erörtert werden. Hier handelt es sich nur von demRechtswege gegen die Unterdrückung von Schriften aus admi-nistrativen Rücksichten, und insbesondere von solchen Schriften,die mit inländischer Eensur gedruckt sind. Das Dcbitsverbotist eine polizeiliche Verfügung, welche die Verletzung eines zumPrivateigenthum gehörenden Rechts enthalten kann.
Durch das Imprimatur ist das Eigcnthum an der Druck-schrift legalisirt, und wird dasselbe später dennoch aus überwie-genden Gründen des Gemeinwohls außer Verkehr gesetzt, soenthält dieser Act eine Expropriation, eine Aufopferung derRechte und Vorthcilc des Einzelnen im Interesse des Allge-meinen, wofür nach H. 8 Tit. 11 Thl. I. A. L. R. Entschä-digung geleistet werden muß. Nach H. 4 des Gesetzes vom11. Mai 1842 *) findet der Rechtsweg darüber statt, ob indem Dcbitsverbot ein Eingriff in das Privateigenthum liegt,
°) Gesetz-Sammlung S. 193.