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Zweifel über die Fortdauer eines Grundsatzes begegnet werde,der von dem letzten Preußischen Provinzial Landtage als durch-aus rechtswidrig bezeichnet wurde, und in der That dem An-sehen der Censur-Verwaltung in hohem Grade geschadet hat,Uebrigcns wird gegen die Verfügung der Polizei, welche einccnsirlcs Buch von den Leihbibliotheken ausschließt, gleichfallsdie Berufung aus den Rechtsweg zulässig sein, da der Unter-schied nur in der Größe des Schadens liegt. Auch gegen dieaus administrativen Rücksichten verfügte Zurücknahme einerGcwcrbs-Conccssion als Buchhändler, Antiquar u. s. w. findetdasselbe Rechtsmittel statt.
v. Strafbestimmungen.
1. Polizeiliche Strafen,a) Strafen.
5- 27.
ss) Strafen für Verletzung der Censur-Vorschriften.
Für die Beobachtung der Ccnsur-Vorschriftcn sind in Nr. 4des Artikel XVI. des Censur-Edicls, Drucker und Verleger(auch der Selbstverlcgcr) solidarisch verantwortlich gemacht. JedeCensur-Contravcntion soll, nach Maaßgabe der Gefährlichkeitder Schrift, im ersten Falle mit einer Strafe von 40 bis 400Thalern, die im Wiederholungsfälle verdoppelt wird, und imdritten Contravcntionsfallc mit dem Verlust der Gcwcrbs-Con-ccssion, als Buchdrucker und Buchhändler geahndet werden.Außerdem ist die Polizei befugt, die ganze Auflage der Schriftin Beschlag zu nehmen.