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März 1832. nicht nach dem Auslände versendet werden dürfen.Zn der Wirkung kommt dies einer Confiscation gleich. Eon-fiscation ist eine Strafe, die, insoweit den Verwaltungsbehör-den nicht ausdrücklich das Recht dazu in einzelnen Fällen bei-gelegt worden ist, nur durch den Richter auf Grund einesrechtskräftigen Erkenntnisses verhängt werden kann- Die Un-terdrückung einer Schrift aus Verwaltungs-Rücksichten hat alsoniemals die Eonsi'scation zur Folge: sogar die Beschlagnahmeist weder erforderlich noch gebräuchlich, wenn die Schrift sichan den ausländischen Verleger remittiren läßt; wo dies abernicht geschehen kann, ist freilich der Unterschied zwischen Eonfiscation, Beschlagnahme und Dcbitsvcrbot nur ein nomine!ler. Denn der einzig mögliche Gebrauch der Schrift, die Verbreitung durch Verkauf, wird durch die eine wie durch die andem verhindert.
6) Form des Dcbitsverbots.
H. 25.
Zn andern Ländern, z. B. in Baiern, werden alle De-bitsvcrbote öffentlich bekannt gemacht, und dies ist auch die voll-kommenste Form, um gegen die Verbreiter ein Strafverfahrenzu begründen. Insofern die Preußische Regierung sich daraufbeschränken wollte, nur Schriften zu verbieten, wodurch einStrafgesetz verletzt worden ist, wäre die öffentliche Bekannt-machung ganz ohne Bedenken; alle andern Dcbitsvcrbotc habenaber das öffentliche Aufsehen zu scheuen und müssen deshalbauf einem weniger öffentlichen Wege bekannt gemacht werden.Es geschieht dies durch Eircular an die Gewcrbtreibenden.Diese Form ist aber ungenügend; denn es entstehen täglichneue Gcwerbtreibendc, welche, da der Inclox liln-orum proin.