Sinne des Art. XVI. des Censur-Edictsconfiscirt werden, sollengleichfalls vernichtet werden, und nach dem Gesetz vom l>. Au-gust '1837 sind demselben auch alle verbotenen Schriften gleich-gestellt. Dies bezieht sich indcß nur auf die bei den Eontravc-nicntcn vorgefundenen Exemplare; alle andern in Beschlag genom-menen Exemplare werden unter polizeilicher Eontrole an denauswärtigen Verleger remittirt, und die Buchhändler sind ange-wiesen, zu diesem Zwecke innerhalb 21 Stunden die verbote-nen Bücher bei der Polizei-Behörde zu deponiren (Reskriptevom 25. April 1835. und 15. April 1837.). Ungerechtfertigtist die Vorschrift vom 1. Mai 1831, daß die verbotenenSchriften, wenn sie nicht innerhalb 8 Tagen remittirt werden,confiscirt werden, und eben so wenig läßt sich das Ministerial-Rcscript vom 22. December 1823. rechtfertige», daß auch beiPrivat-Personen, welche die Schriften rechtlich erworben ha-ben, eine Beschlagnahme stattfinden könne, in sofern dies imDebitsvcrbot ausgedruckt ist. Jedenfalls wurde dies voraussetzen,daß die Privat-Person bei dem Erwerbe des Buchs von demDebitsverbote unterrichtet gewesen ist. Schriften, welche mitUmgehung der Censur-Vorschriften gedruckt sind, können nachNr. 1 Art. XVl. des Ecnsur-EdirtS nicht constscirt, wohl aberpolizeilich in Beschlag genommen werden. Dieser Unterschiedwurde keinen Sinn haben, wenn man ihm nicht die Bedeutungbeilegen wollte, daß dem Verleger die Bcfugniß bleibe, die ver-säumte Censur-Vorschrift noch nachzuholen, und auf diese Weisedie Dcbitsfähigkcit der Schrift nachträglich zu gewinnen. Schrif-ten, welche mit inländischer Censur gedruckt, aber dennoch ver-boten werden, sollen zwar, in so fern sie der Verleger nichtausgiebt, nicht confiscirt werden, bleiben aber vom Verkehreausgeschlossen, da sie nach dem Ministerial-Nescript vom 17.
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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
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168
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