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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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kann die Regierung an alle Bedingungen knüpfen, welche ihr pas-send scheinen, und es kann niemals eine Rechtsverletzung enthalten,wenn die Regierung befiehlt, daß irgend eine auswärtige Zeit-schrift, deren Verbreitung sie nicht erleichtern will, nicht mehr durchAbonnement, sondern nur unter Kreuzband bezogen werden soll.

Eine in das Privatrecht und den Nahrungsstand nochtiefer eingreifende Maaßrcgcl als die Zurücknahme einer Zeitungs-Conccssion ist die Nevocation der Conccssion zum Gewerbebetriebeals Buchhändler, Antiquar u- s. w. — Das Recht zum Gewer-bebetrieb kann gerichtlich in Folge eines Verbrechens, es kannpolizeilich im dritten Wiederholungsfall einer Ccnsur-Contravcn-tion (Art XVI, Nr. 1. des Censur - Edicts) verwirkt werden.Aus administrativen Rücksichten und ohne vorausgegangeneUntersuchung kann aber die Conccssion zum Gewerbebetrieb nie-mals revocirt werden, da die Concessions-Bedingungen suspen-siver Natur sind, die Conccssion mithin nicht unter einer Re-solut!»-Bedingung erthcilt wird.

<z) Rechtliche Folgen des Debits-Verb ots.

5. 24.

Strafbare Schriften, welche durch richterliches Erkenntnißunterdrückt werden, sollen vernichtet werden. Diese Vernich-tung bezieht sich zwar gesetzlich auf die ganze Auflage; siesollte sich indcß eigentlich nur auf die strafbaren Stellen be-ziehen, so daß, wenn der Verleger darauf anträgt, und es sichthun läßt, ihm nachgelassen werden sollte, das Buch umzudruckenund in erlaubter Fassung in Verkehr zu setzen. Zn dieserWeise wird in andern Ländern, z. B. in Sachsen, verfahren.Schriften, die ohne Nennung des Verlegers, und Zeitschriften,die ohne Nennung des Nedacteurs ausgegeben und deshalb im