Druckschrift 
Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
Seite
166
Einzelbild herunterladen
 

liche Verhältnis; Deutscher Bundesstaaten Niemand erlaubt, undist überdies nicht einmal ausführbar, in sofern der geächteteVerleger seinen Verlag als Commissions-Artikel eines anderenBuchhändlers absetzen läßt, *)

U. Zurücknahme ertheilter Concessionen.

23.

Mit der Zurücknahme einer Schrift ist die Zurück-nahme einer inländischen Zcitungs-Conccssion verwandt. NachArt. XVlI. des Ccnsur-Edicts können die Ccnsur-Ministeriendiese Zurücknahme alsdann verfügen, wenn der Herausgebereinen schädlichen Gebrauch davon macht. Diese Befugniß be-ruht gleichfalls auf dem Eingeständnis; der Unzulänglichkeit derCcnsur, denn wenn die Censur ihre Pflicht thut, ist ein solcherschädlicher Gebrauch nicht möglich.

Zu neuerer Zeit werden die Concessionen von den Mini-sterien nur auf Widerruf einheilt; indes; scheinen die Ccnsur-Auf-sichtsbehörden dadurch keine größeren Befugnisse zu gewinnen alsihnen das Gesetz überhaupt beilegt, und nach den Gesetzensind sie nur dann zur Zurücknahme der Conccssion berechtigt,wenn ein schädlicher Gebrauch davon gemacht worden ist. DieUnterdrückung privilcgirter Zeitschriften wegen groben Mißbrauchskann nach H. 72. der Einleitung zum Allg, Landrccht nur durchrichterliches Erkcnntniß stattfinden.

Dagegen ist die Regierung vollkommen in ihrem Rechte,wenn sie einer auswärtigen Zeitschrift die Begünstigungen ver-sagt, welche mit dem Dcbit durch die inländischen Post-Anstal-ten verbunden sind; denn den Genuß dieser Erleichterungen

*) Das Verbot der Ankündigung einer censtrten Schrift kommt in derrechtlichen Bedeutung einem Debttsverbotc gleich, und was von diesem gilt,findet auch auf jenes Anwendung.