der Polizei/) die das lcgalisirte anerkannte Eigenthum ihrer sub-jektiven Ansicht über die präsumtive Wirkung einer Schrift zumOpfer bringt. Soll der Cciisur - Verwaltung Achtung und Anse-hen verschafft werden , so muß sie auf solche Maaßrcgcln verzich-ten! Mit denselben auf Einer Linie steht das Verbot künftiger,noch nicht erschienener Schriften eines namhaften Schriftstellers,so wie das Verbot des Gestimmt-Verlages auswärtiger Buch-handlungen. Zcnes verletzt immer die Verheißung in demBundes -Preßgesctze, daß die llnterdrückungs - Maaßrcgcln nurgegen die Schriften und niemals gegen die Person gerichtetwerden sollen. Dieses kommt einer persönlichen Aechtunggleich, enthält Repressalien gegen Privatpersonen, welche dieWürde der Regierung niemals erheischt, und das völkcrrccht-
*) In der Sitzung des Französischen Staatsraths vom 12. Decembcr1809 äußerte sich Napoleon:
Der Druck oder die Veröffentlichung einer Schrift darf nicht ohne eine»Erlaß des Staatsoberhauptes verboten werde». Dem Polizeiminister stehtdarüber keine ausschließliche Gewalt zu; die definitive Entscheidung wenig-stens kann ihm nicht eingeräumt werden. Ich will selbst entscheiden, so ofteine Ausnahme vom gemeinen Gesetz gemacht werden muß. Man soll keineUngerechtigkeit in meinem Namen begehen, nicht ohne mein Vorwissen einenBuchdrucker oder Buchhändler zu Grunde richten. Es verhält sich mit derUnterdrückung eines Buchs wie mit der Arrcstation einer Person; derPolizeiminister soll sie nicht ohne Zustimmung des Staatsoberhaupts ver-fügen. Nur hierin liegt die Bürgschaft für den Unterthan. Ehedem konnteman ungestraft vom König Alles reden, wenn man sich nur nicht unterfing,ein Gleiches vom Polizeilieutenant zu thun. --- Man muß von dem Grund-sätze ausgehen, daß die Polizei nur handeln darf im Augenblick der Gefahr.Nun ist Frankreich in einem solche» Zustande, daß man nur solche Werkezu furchte» hat, die ein langsam wirkendes Gift tropfenweise ausschwitzen. Ei-ner solchen Einschwärzung böser Grundsätze müßte die Universität entgegen-arbeite», und nicht die Polizei. Eine Gesetzgebung, welche die Druckereigänzlich unter die Polizei stellte, wäre antisocial. Mische sich die Polizeinur im Augenblicke einer Krisis darein. Bis dahin finde blos ein gericht-liches und methodisches Verfahren statt, und keine Dictatur.— Locrv a. a. O.