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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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Druckbogen übersteigt"). Gesetzlich unterliegen auch die denNoten hinzugefügten Kunstausdrückc andante, a>I«zArc> n. s. w.der Ccnsur; »ach der Praxis ist diese Ccnsur, die auf eine leereFörmlichkeit hinausgehen würde, jedoch ganz außer Gebrauchgekommen.

2) Bildliche Darstellungen:

Die durch die Deutschen Rcichsgcsetzc angcordnctcC cnsurerstreckte sich auch auf bildliche Darstellungen, durch den Rcichs-abschied zu Nürnberg 1621 und durch die Reichs-Polizei-Ord-nung von 1677 war den Obrigkeiten zur Pflicht gemacht, „beiihren Truckcrcicn und sonst allenthalben nottürfftig cinsehcnszu haben, damit Schmachschrift vnd Gcmälds hintcrthcrgentzlich abgcthan wcrd, und nicht weiter auSgcbrcit."

Die Preußischen Ccnsur-Edictc von 1719 und 1788 be-schranken aber die Ccnsur ausdrücklich auf Bücher und Schrif-ten, und schon der Staats-Kanzler folgerte hieraus in einemNcscriptc vom 27. Zum 1818, daß Bilder keiner Censur un-terworfen seien.

Das neueste Ccnsur-Cdict von 1819 bestätigt zwar diesenGrundsatz, indem es die Censur gleichfalls nur auf Schriftenbezieht; spätere Ministerial-Reskripte führten aber dennoch eineBilder-Ccnsur ein, indem sie die gesetzliche Berechtigung dazuaus dem allgemeinen Zwecke der Ccnsur und aus einer miß-verstandenen Auslegung der Einleitung zum Ccnsur-Cdict von1788 herleiteten, worin von unbesonnenen Schriftstellern dieRede ist, welche die Presse zu „schlüpfrigen Bildern" mißbrau-chen. Mit vollem Rechte erklärte deshalb der Minister des

*) Cab.-Ordrc vom 4. Octobcr 4842.

") Hierbei hatte man nur Spottbildcr im Auge, welche auf die Kir-chmtrenmuig sich bezogen, und die confcssionellc Erbitterung vergrößerten.