Znncni >>i dem Cimilar vom ^8. Mai daß die pra
venlivc Censiir hildlichcr Darstclliiiigcii der geschlichen (stnmd-lagc cnlbehie, >i»d wies die Polizei - Behörden an, sich darauf
») Ministerialblatt Nr. 270. Circular-Verfügung an sämmtlicheObcrpräsidicn: Es ist bisher attgenonimc» worden, daß Bilder, welche durchKupferstich, Litbographic oder aus andcrcni Wege vervielfältigt werde», derEensur untcrworsen seien, und es ist diese Censtir nach Analogie der imArtikel IV. des Censur-Ediets vom 18. Oktober 1819, über die Eensur vonGelegenheitsgedichten, Schulprogrammrn und andern einzelnen Blättern dieserArt, enthaltenen Bestimmungen, den "Polizei-Behörden übertragen worden.Eine nähere Prüfung des gedachten Grundsatzes hat mich indeß überzeugt,daß die Bilder - Eensur der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Das allcgirleEensur-Edict und der demselben zum Grunde liegende Bundesbeschluß beziehtsich nur auf Druckschriften, und erfordert nur für diese eine vorgängigcEensur, und auch das Censur-Edict vom 19. Dcccuibcr 1788 enthält keinedircctc Vorschrift, woraus sich eine solche präventive Beschränkung des Ver-kehrs mit Bildern herleiten ließe. Die Eensur unterliegt aber, schonihres singulare» Characters halber, überall der striktestenAuslegung, und muß auf das ihr durch positive Gesetze ange-wiesene Gebiet streng begrenzt werde». Es darf mithin klinstignicht mehr gefordert werden, daß Bilder, welche zur Vervielfältigung undzum Verkaufe bestimmt sind, vorher der Polizeibehörde zur Eensur vorge-legt werden, wobei es sich jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen vonselbst versteht, daß jede auf einem Bilde angebrachte Schrift der vorgängi-gc» Druckcrlaubniß des ordentlichen Ccnsors unterliegt. Die Polizei hat sichhiernach darauf zu beschränken, gegen die Schaustellung und Verbreitungunsittlicher, schlüpfriger, oder sonst anstößiger Bilder, so wie gegen solche,welche unter die Strasbcstinnnung der hh. 166. und 672. Tit. 2t). Thl. II.des A. L.-R. fallen, die gesetzlichen Repressiv-Maßregeln zu ergreifen.
Indem ich deshalb das über die Bilder-Ccnsur erlassene Reskript vom21. Januar 1823 (Annal. S. 101) hierdurch aufhebe, ersuche ich dasKönigl. Ober-Präsidium, die betreffenden Polizeibehörden hiernach mit An-weisung zu versehe», und zur Ausführung dieses Erlasses, wodurch sich auchdie Circular-Rescriptc vom 7. Februar 1832 (Annal. S. 169) und 8. Mai1837 lAnnal. S. 138) modificircn, das sonst Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 28. Mai 1812.
Der Minister des Innern und der Polizei,
(gez.) v. Rochow.